Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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P453-1135

Absatz 3

Die Umsetzung der pauschal mitfinanzierten Massnahmen muss sich an einer Konzeption für die entsprechende Massnahmenkategorie orientieren, welche Teil des Agglomerationsprogramms bildet.

Die standardisierten Kosten werden aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt. Gemäss Absatz 4 soll aber auch die Qualität der im Agglomerationsprogramm den entsprechenden Massnahmenkategorien zu Grunde gelegten Konzeption mit berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die standardisierten Kosten nicht für jede Agglomeration gleich hoch sein müssen.

Artikel 22

Mit der Einführung von pauschal mitfinanzierten Massnahmen ist Artikel 22 MinVV zu ergänzen. Die Beteiligung des Bundes an den Agglomerationsprogrammen ist nun nicht mehr ausschliesslich abhängig von den gemäss Artikel 21 MinVV nachgewiesenen anrechenbaren Kosten, sondern von der Summe dieser Kosten und der gemäss Artikel 21a MinVV pauschal errechneten Kosten (Pauschalbeiträge sind die Multiplikation der standardisierten Kosten mit den in Aussicht gestellten Leistungseinheiten mit evtl. Kürzung aufgrund der Qualität der Konzeption).

Als Präzisierung wird anstelle von „Höchstbetrag“ künftig der Begriff „Höchstbeitrag“ verwendet, da es sich dabei um den maximal auszurichtenden Bundesbeitrag handelt.

Artikel 23a

Mit Inkrafttreten des NAFG legt das UVEK Fristen für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben fest (vgl. neuer Art. 17e Abs. 2 MinVG). Wenn der Baubeginn nicht innerhalb dieser Fristen erfolgt, ist der Anspruch auf Auszahlung der vom Parlament in Aussicht gestellten Bundesbeiträge an eine Massnahme eines Agglomerationsprogramms verwirkt. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, soll in Absatz 1 von Artikel 23a die festzulegende Dauer sowie Beginn und Ende dieser Frist für sämtliche Massnahmenkategorien gleichermassen gelten. Schliesslich sind Fälle des Fristenstillstands zu normieren. Die Fristen sollen wegen ihrer Bedeutung für die Agglomerationen (Rechtssicherheit) und auch im Hinblick auf ihre Anwendung für die dritte Generation von Agglomerationsprogrammen auf Stufe MinVV geregelt werden.

Absatz 1

Der Beginn der Ausführung der Bauvorhaben nach Artikel 17e Absatz 2 MinVG bzw. der Beginn der Umsetzung der Massnahmen eines Agglomerationsprogramms hat innert vier Jahren zu erfolgen. Dies gilt für sämtliche Massnahmen, d.h. für Einzelmassnahmen, Teilmassnahmen einer Einzelmassnahme oder eines Massnahmenpakets sowie für pauschal mitfinanzierte Massnahmen. Eine solche Ausführungsfrist wird angesichts der Dauer, die für alle Agglomerationsprogramme künftiger Generationen einheitlich vier Jahre beträgt, und im Hinblick auf eine gleiche Behandlung aller Massnahmenkategorien als sinnvoll erachtet. Die gemäss Artikel 7 Buchstabe b NAFG vorgesehenen Verpflichtungskredite werden alle vier Jahre auf Antrag des Bundesrates vom Parlament beschlossen. Dies legt es nahe, die Verpflichtungsmöglichkeiten auf die der Beschlussfassung folgenden vier Jahre zu begrenzen. Den Agglomerationen bzw. Kantonen ist jedoch aufgrund der Fachgespräche mit dem Bund bereits vorgängig zum Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr bekannt, dass gewisse Massnahmen aufgrund der durchgeführten Bundesprüfung in der Botschaft zum besagten Bundesbeschluss beim Parlament zur Mitfinanzierung beantragt werden. Aus diesem Grund stehen ihnen zusammen mit der in Artikel 23a Absatz 1 MinVV festgelegten Ausführungsfrist schliesslich rund sechs Jahre für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben bzw. der Umsetzung der Massnahmen zur Verfügung. Ausserdem zwingt eine Frist von vier Jahren die Agglomerationen bzw. Trägerschaften dazu, Agglomerationsprogramme nur mit solchen Massnahmen einzureichen, bei denen innert kurzer Zeit mit dem Bau begonnen werden kann. Massnahmen, die in diesem Zeitraum absehbar nicht baureif werden, sollen im Rahmen der nächsten Generation von Agglomerationsprogrammen zur Freigabe der Mittel eingegeben werden. Dies erscheint zumutbar, da bei einer späteren Einreichung dieser Massnahmen aufgrund der kontinuierlichen Finanzierung aus dem NAF das heute bestehende Risiko entfällt, keine Mittel mehr zur Verfügung zu haben.