Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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P453-1135

Kanton BE (Biel Ost [Längfeld] – Biel Süd [Brüggmoos] sowie Court – Loveresse [neu Court – Tavannes]) und im Kanton JU (Delémont Est – Frontière BE).

Buchstabe B: Liste der in Betrieb befindlichen Strecken mit Restarbeiten und –zahlungen

Nebst den vorerwähnten Strecken, die von der List A in die Liste B übernommen wurden, konnten die Strecken Payerne (Frontière FR) – Avenches im Kanton VD und Glovelier – Delemont Ouest im Kanton JU endgültig abgeschlossen und aus der Liste gestrichen werden. Beim fertiggestellten Teil der Strecke der N09 zwischen Sierre und Gampel sind auf einer Länge von 7.5 km noch Restarbeiten oder –zahlungen offen, weshalb dieser Streckenabschnitt neu in der Liste B geführt wird.

Buchstabe C: Liste der noch nicht begonnenen Strecken

Der N05 Zubringer Nidau (Porttunnel) wird umbenannt in Zubringer rechtes Bielerseeufer (Porttunnel). Weiter wurde bei der neuen Axenstrasse (N04) der Rophaien-Tunnel gestrichen, da dieser weder im generellen Projekt noch im Ausführungsprojekt zur neuen Axenstrasse vorgesehen ist. Zudem wäre der Rophaien-Tunnel, sollte er später einmal notwendig werden, nicht als Netzvollendungsprojekt durch den Kanton sondern als Ausbauprojekt durch das ASTRA zu realisieren. Der Wegfall des Rophaien-Tunnels hat zudem eine Anpassung der Streckenlänge (neu 1.7 km) zur Folge.

Anhang 3 (Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben)

Gemäss Artikel 52 Absatz 2 NSV kann das ASTRA den Anhang 3 bei geänderten Verhältnissen anpassen. Diese Kompetenz beschränkt sich jedoch auf punktuelle Anpassungen. Da der Anhang 3 vorliegend umfassend revidiert wird, ist diese Änderung vom Bundesrat zu beschliessen.

Der Anhang wurde im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen vollständig überarbeitet. Mit den vorgenommenen Anpassungen wurde der Anhang einerseits mit den Strassen des nachgelagerten Strassennetzes ergänzt, die mit Verkehrsüberlastungen zu kämpfen haben und für deren Beseitigung die Nationalstrassen einen Beitrag leisten kann. Andererseits werden neu diejenigen Strassen bezeichnet, für die der Bund im Bedarfsfall auf die Erarbeitung eines kantonalen Verkehrsmanagementplans bestehen kann.

2.3 Verordnung vom 7. November 2007über die Verwendung der zweckgebundenen Mineral-

ölsteuer im Strassenverkehr (SR 725.116.21)

Titel und Ingress

Zusammen mit dem Erlass des NAFG wurde der Titel des MinVG geändert. Diese Änderung soll auch im Titel der Verordnung zum Ausdruck kommen. Infolge der Aufhebung des IFG kann zudem der entsprechende Verweis im Ingress gestrichen werden. Neu aufzunehmen ist hingegen Artikel 14 Absatz 2 MinVG, welcher den Bundesrat verpflichtet die Kantone zu bezeichnen, die vom Bund Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen erhalten. Diese Bestimmung stammt ursprünglich aus dem IFG (Art. 8) und wurde aus systematischen Gründen in das MinVG überführt.

Artikel 1 Absatz 1

Die MinVV regelt nicht nur die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, sondern auch die Verwendung von weiteren für den Strassenverkehr zweckgebundenen Mittel. Der bestehende Artikel 1 Absatz 1 ist daher entsprechend zu ergänzen bzw. redaktionell anzupassen. Bei dieser Gelegenheit werden der besseren Lesbarkeit halber die einzelnen Bereiche, für welche die Mittel verwendet werden, unter den Buchstaben a - e einzeln aufgeführt.

Artikel 4a

Bereits nach geltendem Recht ist es möglich, dass auf Wunsch der Kantone Bestandteile der Nationalstrasse, die überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, neu gebaut oder bestehende derartige Anlagen baulich angepasst werden können, wenn die Kantone die Kosten dafür tragen. Zu denken ist hier insbesondere an erweiterte Lärmschutzmassnahmen (z. B. Überdeckungen