Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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P453-1135

Auch bei Fusionen von Agglomerationsgemeinden mit Gemeinden, die nicht in Anhang 4 der MinVV aufgeführt sind, soll für das UVEK gemäss Artikel 19 Absatz 3 zweiter Satz MinVV die Möglichkeit geschaffen werden, den besagten Anhang anzupassen. Der Bundesrat wird den Anhang 4 in der Regel alle 10 Jahre, im Anschluss an die Überprüfung der Definition des Raums mit städtischem Charakter durch das Bundesamt für Statistik, überprüfen und bei Bedarf anpassen. Es erscheint daher sinnvoll, dass zwischenzeitliche, fusionsbedingte Änderungen durch das UVEK vorgenommen werden können.

Artikel 21a

Die bisherigen Erfahrungen mit der 1. und 2. Generation von Agglomerationsprogrammen zeigen auf, dass gewisse Bereiche optimiert werden können. Optimierungspotential besteht insbesondere bei den von den Agglomerationen bzw. Trägerschaften zur Mitfinanzierung eingereichten Massnahmen, die durch den Bund im Prüfprozess bislang den „Eigenleistungen“ zugeordnet wurden. Diese Zuordnung erfolgte aufgrund begrenzter Mittel, des Fokus auf die Unterstützung der wirksamsten Massnahmen und / oder der vom Bund nur lokal eingestuften Wirkung der betreffenden Massnahmen. Mit Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung im Sinn von Artikel 24 MinVV verpflichtete sich die Agglomeration bzw. Trägerschaft in der Vergangenheit schliesslich, auch diese vom Bund typisierten „Eigenleistungen“ umzusetzen, ohne dafür einen finanziellen Anreiz zu erhalten. Dies ist für die Agglomerationen bzw. Trägerschaften unbefriedigend und wurde des Öfteren beanstandet. So bedarf es für den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Bund der Zustimmung sämtlicher Gemeinden im Perimeter der Agglomeration und es wurde für die Trägerschaften schwierig, von einer Gemeinde die Zustimmung zum Agglomerationsprogramm zu erhalten, wenn die auf eine Gemeinde entfallenden Massnahmen vom Bund (entgegen der Eingabe im Agglomerationsprogramm und entsprechend der Erwartung der Gemeinde) als „Eigenleistungen“ qualifiziert wurden.

Ein weiterer Bereich, bei dem der administrative Aufwand sowohl auf Seiten der Agglomerationen bzw. Trägerschaften wie auch auf Seiten des Bundes deutlich reduziert werden kann, besteht sodann bei Kleinmassnahmen. In der Regel gehören solche Massnahmen zu einem Massnahmenpaket (beispielsweise im Bereich des Langsamverkehrs). Bislang musste für jede einzelne Massnahme jeweils eine separate Finanzierungsvereinbarung i.S.v. von Artikel 24 Absatz 4 MinVV abgeschlossen sowie eine Schlussabrechnung erstellt und beim Bund eingereicht werden. Dies bedeutet einen ähnlichen Aufwand wie bei Einzelmassnahmen im Umfang eines zweistelligen Millionenbetrags, weshalb sich hier insbesondere die Frage nach der Verhältnismässigkeit stellt.

Mit der Einführung pauschaler Bundesbeiträge für gewisse Massnahmen, die bis anhin als Eigenleistungen kategorisiert wurden, sowie für bestimmte Kleinmassnahmen kann die vom Bund getätigte Mitfinanzierung von Agglomerationsprogrammen verbessert werden. Gestützt auf Artikel 21a MinVV soll es für den Bund künftig möglich sein, für Massnahmen der Agglomerationsprogramme in den Bereichen Langsamverkehr, Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums sowie Verkehrssystemmanagement bis zu einer Kostengrenze von 5 Millionen Franken pro Massnahme Pauschalbeiträge auszurichten. Als Pauschale wird ein im Voraus festgelegter Beitrag pro Leistungseinheit verstanden. In diesen Beiträgen sind bereits Teuerung und Mehrwertsteuer berücksichtigt. Ein solcher pauschaler Bundesbeitrag führt zur administrativen Entlastung aller Beteiligten bei der Prüfung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen für die erwähnten Massnahmen. Insbesondere wird nur noch eine Finanzierungsvereinbarung pro Massnahmenkategorie mit den zuständigen Stellen des Kantons abzuschliessen sein. Die Auszahlung der Bundesmittel erfolgt pauschal nach Umsetzungsfortschritt. Einer Schlussabrechnung bedarf es nicht mehr. Alle übrigen Massnahmen werden jedoch weiterhin als Einzelmassnahmen behandelt.

Die Zulässigkeit, Pauschalbeiträge auszurichten, ergibt sich aus Artikel 38 MinVG. Gemäss dieser Bestimmung ist es dem Bundesrat erlaubt, statt auf die effektiven Kosten abzustellen (vgl. Art. 17d Absatz 1 MinVG, Art. 21 f. MinVV), Pauschalen festzulegen. Es erscheint stufengerecht, wenn das Departement die Einzelheiten der Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge, d.h. die anzuwendende Methode, festlegt. Das Departement regelt auch die Prüfung und Bewertung der Agglomerationsprogramme als solche im Sinn einer subventionsrechtlichen Prioritätenordnung (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021[SuG]), die Regelung der Methode für die Berechnung der

21 SR 616.1