Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten
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P453-1135
3.2 Für die Kantone und Gemeinden, insbesondere auch für Städte, Agglomerationen und Berggebiete
Durch die Abgabe von Kantonsstrassen ins Nationalstrassennetz erhalten die abgebenden Kantone weniger Hauptstrassenbeiträge vom Bund. Zudem werden die nichtwerkgebundenen Beiträge an die Kantone nach Massgabe der zu leistenden Kompensationsbeiträge im Sinne von Artikel 5 MinVG gekürzt. Die Mindereinnahmen der Kantone werden dem NAF zugewiesen und dienen der Kompensation für die Mehraufwendungen des Bundes für die Übernahme der kantonalen Strecken ins Nationalstrassennetz. Im neuen Anhang 6 MinVV werden die jährlichen Beiträge der einzelnen Kantone festgelegt. Gleichzeitig werden die Kantone finanziell entlastet, da der Unterhalt der ins Nationalstrassennetz abgegebenen Strassen neu beim Bund anfällt.
Mit der Einführung pauschaler Bundesbeiträge bei bestimmten Massnahmen der Agglomerationsprogramme in den Bereichen Langsamverkehr und Verkehrsmanagementmassnahmen sowie Aufwertungs- / Sicherheitsmassnahmen im Strassenraum werden im Prüfprozess bislang als „Eigenleistungen“ kategorisierte Massnahmen soweit als möglich eliminiert. Dies kommt den Agglomerationen bzw. Trägerschaften zugute, da sich diese bislang ohne finanzielle Anreize seitens des Bundes zur Umsetzung solcher Massnahmen im Rahmen der Leistungsvereinbarung verpflichten mussten.
Für die Agglomerationen bzw. Trägerschaften entsteht mit Einführung pauschaler Bundesbeiträge ein gewisser Aufwand, um die neue Finanzierungsmethode einzuführen. Mittelfristig können die Agglomerationen bzw. Trägerschaften jedoch ihren administrativen Aufwand in Bezug auf die erwähnten Massnahmenkategorien, für die Pauschalbeiträge ausgerichtet werden, deutlich verringern. Insbesondere wird der Nachweis der Umsetzung der jeweiligen Massnahmen im Vergleich zur heutigen Praxis stark vereinfacht, zumal eine Schlussabrechnung gänzlich entfällt.
Mit der Konkretisierung der Frist von Artikel 17e Absatz 2 MinVG bzw. der Verankerung von Dauer, Beginn, Ende und Stillstand der Frist für den Beginn der Ausführung von Bauvorhaben in Artikel 23a MinVV erhalten die Agglomerationen bzw. Trägerschaften klare Vorgaben, in welchem Zeitraum die Massnahmen (d.h. Einzelmassnahme, Teilmassnahmen einer Einzelmassnahme oder eines Massnahmenpakets sowie für pauschal abgegoltene Massnahmen) eines Agglomerationsprogramms umzusetzen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt ihr Anspruch auf Auszahlung der dafür zugesprochenen Bundesbeiträge verwirkt ist.
Mit der Beibehaltung der Beitragsberechtigung jener Städte und Agglomerationen, die bislang beitragsberechtigt waren, werden die begonnenen Prozesse der Zusammenarbeit in den betroffenen Städten und Agglomerationen weiterhin unterstützt. Die Ergänzung der Liste der BeSA durch Hinzufügen von neuen Städten, Agglomerationen und Gemeinden führt einerseits dazu, dass dem heutigen Stand der gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen wird. Andererseits wird damit der Wettbewerb um die Mittel des NAF im Bereich des Agglomerationsverkehrs innerhalb der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nochmals verstärkt.
3.3 Für die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt
Mit der Konkretisierung der Frist von Artikel 17e Absatz 2 MinVG für den Beginn der Ausführung von Bauvorhaben bzw. der Umsetzung von Massnahmen eines Agglomerationsprogramms sowie der Anpassung des Kreises der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen ergibt sich insgesamt eine positive Auswirkung auf die Volkswirtschaft. Der volkswirtschaftliche Nutzen der Festlegung der Dauer der genannten Frist besteht darin, dass bei verspätetem Beginn der Umsetzung bzw. Nichtumsetzung der Massnahmen eines Agglomerationsprogramms die in Aussicht gestellten Bundesmittel verfallen. Diese verbleiben im NAF. Damit können sie wieder für Nationalstrassenvorhaben gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a NAFG oder Beiträge an andere Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b NAFG verwendet werden. Die moderate Erweiterung des Kreises der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen trägt der Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung der letzten Jahre und den damit verbundenen Anforderungen zur Verbesserung der Verkehrssysteme Rechnung. Weitere Auswirkungen der Verordnungsänderungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sind nicht ersichtlich.