Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten
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P453-1135
Wird eine Massnahme nicht innert der Frist von Artikel 23a Absatz 1 MinVV umgesetzt, verfallen die in Aussicht gestellten Bundesmittel bzw. wird der Anspruch auf deren Auszahlung verwirkt (vgl. neuer Art. 17e Absatz 2 zweiter Satz MinVG). Dies gilt auch für die pauschal mitfinanzierten Massnahmen. Damit kann das im NAF verbleibende Geld für andere Vorhaben und Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 NAFG verwendet werden.
Absatz 2
Mit dem vorgeschlagenen Fristbeginn drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr wird ein für alle Agglomerationen, Kantone bzw. Trägerschaften einheitlicher Zeitpunkt für die Frist des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens bzw. der Umsetzung von Massnahmen gewählt. Im Vergleich dazu wäre der Fristbeginn unterschiedlich, würde man auf die Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung im Sinn von Artikel 24 MinVV abstellen. Die Wahl dieses Zeitpunkts würde einen zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der Einhaltung der Fristen bedeuten, was unerwünscht erscheint. Mit dem vorgeschlagenen Fristbeginn wird ausserdem der Tatsache Rechnung getragen, dass die Leistungsvereinbarungen erst unterzeichnet werden, nachdem seit Gültigkeit des entsprechenden Bundesbeschlusses etwas Zeit verstrichen ist. Die Frist von Artikel 23a ist eingehalten, wenn mit der Ausführung der Bauvorhaben bzw. der Umsetzung der Massnahme begonnen wird. Dies gilt für sämtliche Massnahmen, d.h. für Einzelmassnahmen, Teilmassnahmen einer Einzelmassnahme oder eines Massnahmenpakets sowie für pauschal abgegoltene Massnahmen.
Absatz 3
Der Fristenlauf steht während eines Rechtsmittelverfahrens für die vom Rechtsmittelverfahren betroffene Massnahme bzw. Teilmassnahme und die davon abhängigen Massnahmen still. Soweit die Umsetzung einzelner Massnahmen oder Teilmassnahmen durch ein Rechtsmittelverfahren blockiert werden, soll die Verwirkungsfrist gemäss Absatz 1 still stehen. Der Fristenstillstand gilt selbstverständlich nicht für alle Massnahmen eines Agglomerationsprogramms, sondern nur für jene Massnahmen oder Teilmassnahmen, die vom Rechtsmittelverfahren betroffen sind sowie darüber hinaus für jene Massnahmen, welche in einer Abhängigkeit mit der vom Rechtsmittelverfahren betroffenen Massnahme stehen, deren Umsetzung also nur dann sinnvoll erscheint, wenn auch die vom Rechtsmittelverfahren betroffene Massnahme umgesetzt werden kann.
Artikel 24
Absatz 4
Grundsätzlich konnten auch bisher nur für baureife Massnahmen Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen. Entsprechend werden die Sätze 1 und 2 von Absatz 4 inhaltlich nicht geändert.
Für pauschal mitfinanzierte Massnahmen wird jedoch nur noch eine Finanzierungsvereinbarung pro Massnahmenkategorie abzuschliessen sein. Für den Abschluss dieser Finanzierungsvereinbarung müssen die einzelnen, pauschal mitfinanzierten Massnahmen nicht baureif sein.
Absatz 6
Dieser Absatz wurde gestrichen, weil er neu in Artikel 32 Absatz 6 geregelt wird.
Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe d
Infolge der Aufhebung des Infrastrukturfonds und der gleichzeitigen Einführung des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr ist diese Bestimmung redaktionell anzupassen.
Artikel 32 Absätze 5 und 6
In Absatz 5 soll eine Grundlage für die unter geltendem Recht vom Departement erlassenen Dokumente für die Prüfung und Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme geschaffen werden. Zudem sollen mit dem neuen Absatz 6 die Zuständigkeiten des Bundesamts für Raumentwicklung im Zusammenhang mit den Agglomerationsprogrammen festgehalten werden.