Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten
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P453-1135
Am 15. Juni bzw. am 14. September 2016 hat die Bundesversammlung der Änderung des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds (Vorlage 4) bzw. des Netzbeschlusses 2012 (Vorlage 3) zugestimmt. Am 30. September 2016 hat das Parlament ebenfalls den Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (Vorlage 1) beschlossen13, das NAFG (Vorlage 2) erlassen sowie die damit verbundenen Gesetzesänderungen gutgeheissen.
Die mit der Verabschiedung der Vorlage 1 einhergehende Teilrevision der Bundesverfassung wurde in der Abstimmung vom 12. Februar 2017 von Volk und Ständen angenommen. Damit können auch die übrigen drei Beschlüsse der Bundesversammlung in Kraft gesetzt werden.
1.2 Nachvollzug der vom Parlament beschlossenen Rechtsänderungen auf Verordnungs-
ebene sowie weitere Verordnungsanpassungen
Die von der Bundesversammlung im Rahmen der Vorlage 2 beschlossenen Änderungen im SVAG, im NSG, im MinVG sowie die Änderungen im Netzbeschluss 2012 erfordern punktuelle Anpassungen auf Verordnungsebene. So müssen in der Folge die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200014 (SVAV), die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 200715 (NSV), die Verordnung vom 7. November 200716 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV) sowie die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 199117 teilweise revidiert werden.
Das NAFG erfordert keine Ausführungsbestimmungen. Dies in Analogie zum Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201318 (BIFG) und zum mit dem Erlass des NAFG aufgehobenen IFG. Ebenfalls keine Anpassungen auf Verordnungsebene ist für die Änderung des NSAG nötig.
Die durch die Änderung von Artikel 12 Absatz 2 MinöStG notwendig werdende Anpassung von Artikel 19 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199619 ist nicht Teil dieser Vorlage. Diese Anpassung kann erst mit der Inkraftsetzung der vorgenannten MinöStG-Bestimmung, d. h. erst bevor die Reserve des Fonds unter den Betrag von 500 Millionen Franken fallen würde, erfolgen (vgl. Art. 13 Abs. 4 Bst. a NAFG). Dieser Zeitpunkt ist momentan noch offen. Ebenfalls nicht Teil dieser Vorlage ist die Anpassung von Artikel 37 der CO -Verordnung vom 30. November 201220. Diese erfolgt zusammen mit
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den Rechtsänderungen zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050.
Im Rahmen der vorerwähnten Verordnungsrevisionen sollen noch zusätzliche Änderungen in der NSV sowie in der MinVV vorgenommen werden, die nicht in einem direkten Bezug zu den Beschlüssen des Parlamentes stehen. Es handelt sich hierbei um die Ergänzung von Artikel 2 Buchstabe i NSV mit den Warteräumen und Abstellplätzen, sowie um die Überarbeitung der Anhänge 1 (Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden) und 3 der NSV (Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben). Die nicht NAFbedingten Änderungen in der MinVV betreffen die Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen (Art. 21a und 22 MinVV).
Das Parlament hat den Bundesrat mit der Inkraftsetzung der einzelnen Vorlagen betraut. Es ist vorgesehen, die Verordnungsänderungen zusammen mit den vom Parlament verabschiedeten Rechtsänderungen - mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Übernahme der rund 400 Kilometer aus dem kantonalen Strassennetz ins Nationalstassennetz stehen - per 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Übernahme der kantonalen Strecken ins Nationalstrassennetz sollen nach dem Willen des Parlamentes erst zwei Jahre später, also per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt werden.
13BBl 2016 7587