Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten
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P453-1135
2.4 Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR741.272)
Anhänge 1 und 2
Die Änderungen in den Anhängen 1 (Liste der Autobahnen) und 2 (Liste der Hauptstrassen) sind der Änderung des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 2012 geschuldet. Die beiden Anhänge wurden unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse revidiert.
3. Auswirkungen
Auswirkungen ergeben sich insbesondere durch die von der Bundesversammlung bereits verabschiedeten Rechtsänderungen im Rahmen der NAF-Beschlüsse. Mit Ausnahme der pauschalen Bundesbeiträge für die in der MinVV vorgesehenen Kategorien von Massnahmen eines Agglomerationsprogramms, der Konkretisierung des neuen Artikels 17e Absatz 2 MinVG bzw. der Fristen für die Umsetzung der Massnahmen eines Agglomerationsprogramms sowie der überarbeiteten Liste der BeSA, sind die Auswirkungen der vorliegend vorgeschlagenen Verordnungsänderungen auf den Bund und die Kantone rein finanzieller Natur.
3.1 Für den Bund
Auswirkungen für den Bund ergeben sich im Bereich der Nationalstrasse lediglich durch die vom Parlament bereits beschlossenen Rechtsänderungen. Insbesondere entstehen dem Bund Kosten für den Betrieb und Unterhalt der rund 400 Kilometer, die aus dem kantonalen Strassennetz in das Nationalstrassennetz übernommen werden. An diesen Kosten haben sich die Kantone gemäss Artikel 5 MinVG jedoch mit 60 Millionen Franken zu beteiligen. Zudem muss das Bundesamt für Strassen als für den Bau, Betrieb und Unterhalt zuständige Fachbehörde für die Bewirtschaftung der neuen Streckenabschnitte seinen Personalbestand erhöhen. Die Verordnungsänderungen selber haben für den Bund in diesem Bereich keine Auswirkungen.
Mit der Einführung pauschalisierter Kategorien von Massnahmen werden künftig gleichzeitig zwei verschiedene Finanzierungsmethoden bestehen. Für diejenigen Massnahmen, die über Pauschalen abgewickelt werden sollen, kommt dabei eine neue Methode zum Einsatz. Die anderen Massnahmen werden als Einzelmassnahmen behandelt. Das Vorgehen bei der Berechnung der Pauschalbeiträge muss beim Bund eingeführt werden und sich einspielen, was während einer Übergangszeit entsprechenden Aufwand bedeutet. Insbesondere wird dabei die Ermittlung der eingereichten Lauf- bzw. Quadratmeter bei Massnahmen des Langsamverkehrs sicherlich einen gewissen Zusatzaufwand mit sich bringen. Längerfristig ist indessen mit einer administrativen Entlastung und damit Optimierung der Prüfung und Umsetzung von solchen Massnahmen zu rechnen.
Es ist nicht mit einer Flut von Gesuchen pauschalisierter Massnahmen zu rechnen, zumal die Agglomerationen bzw. Trägerschaften mindestens 50 Prozent der Kosten solcher Massnahmen selber zu tragen haben.
Falls die Frist von vier Jahren bis zum Beginn der Ausführung der Bauvorhaben bzw. der Umsetzung der Massnahme (d.h. Einzelmassnahme, Teilmassnahme einer Einzelmassnahme oder eines Massnahmenpakets sowie für eine pauschal abgegoltene Massnahme) eines Agglomerationsprogramms unbenutzt verstreicht bzw. nicht mit dem Bau begonnen wird, so verwirkt der Anspruch auf Auszahlung der zugesprochenen Bundesbeiträge wegen Nichtumsetzung oder zu spätem Beginn der Ausführung der Bauvorhaben (vgl. neuer Art. 17e Abs. 2 MinVG). Durch die Verankerung der Dauer dieser Ausführungsfrist wird darauf hingewirkt, dass diese Bundesbeiträge wieder zur Entnahme für Nationalstrassen oder für Beiträge an den Agglomerationsverkehr verwendet werden können (vgl. Art. 5 Abs. 1 NAFG). Dies garantiert eine effiziente Verwendung der Gelder aus dem NAF.
Mit der moderaten Erweiterung der Liste beitragsberechtigter Städte und Agglomerationen werden die im NAF für den Agglomerationsverkehr vorgesehenen Mittel von 9 bis 12 Prozent (vgl. neuer Art. 17f MinVG) künftig auf einen erweiterten Kreis beitragsberechtigter Gemeinden verteilt.
Weitere Auswirkungen für den Bund, insbesondere solche, die in einem direkten Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen stehen, sind nicht ersichtlich.