Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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P453-1135

geregelt sind, soll auch für die Regelung der Kompensationsbeiträge ein eigener Abschnitt geschaffen werden. Der neue 5. Abschnitt beinhaltet wie der 2. und der 3. Abschnitt des 2. Kapitels nur eine Bestimmung.

Artikel 15a

Artikel 15a MinVV führt den neuen Artikel 5 MinVG aus, welcher auf Gesetzesstufe die Höhe des von den Kantonen insgesamt zu erbringenden Kompensationsbeitrages von total 60 Millionen Franken festlegt. Dieser Beitrag ist von jenen Kantonen anteilsmässig zu erbringen, die im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 2012 über das Nationalstrassennetz Strecken aus dem kantonalen Strassennetz ins Nationalstrassennetz abgeben. Artikel 5 MinVG regelt weiter, wie dieser Kompensationsbeitrag von den einzelnen betroffenen Kantonen zu erbringen ist. Der Gesetzgeber hat dafür einen kaskadenartigen Kompensationsmechanismus wie folgt festgelegt: Zunächst wird durch die Eidgenössischen Räte im Voranschlag der Gesamtbetrag für die Hauptstrassen entsprechend den abzugebenden Strecken reduziert; damit erhalten die abgebenden Kantone aufgrund des Verteilmechanismus weniger Hauptstrassenbeiträge und leisten somit einen ersten Teil des Kompensationsbeitrages. Der Restbetrag wird bei der Auszahlung der nicht werkgebundenen Beiträge kompensiert. Dabei werden die nicht werkgebundenen Beiträge aufgrund der neuen Daten (Strassenlängen, Strassenlasten) berechnet und zur Auszahlung an die Kantone aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr entnommen. Bevor die Überweisung an die Kantone erfolgt, wird der fehlende Betrag bei denjenigen Kantonen, bei denen seitens des Bundes noch ein Kompensationsanspruch besteht, in Abzug gebracht. Schliesslich werden einzelnen Kantonen allfällige Restforderungen in Rechnung gestellt. Auf Verordnungsstufe bleibt demnach einzig noch festzulegen, wie die einzelnen Kantone aufgrund der ins Nationalstrassennetz abgegebenen Kantonsstrassen belastet werden und wer für die Rechnungsstellung verantwortlich ist.

Absatz 1

Der Absatz 1 verweist auf den Anhang 6, in welchem die genauen Kompensationsbeiträge pro Kanton ausgewiesen werden.

Absatz 2

Die Verantwortung für die Rechnungsstellung wird dem Bundesamt für Strassen übertragen. Es ist stufengerecht, wenn die Rechnungsstellung bei denjenigen Kantonen, bei denen noch Restforderungen seitens des Bundes bestehen, direkt durch die für die Nationalstrassen zuständige Fachbehörde erfolgt.

Artikel 17 Absatz 2

Infolge der Aufhebung des IFG ist der zweite Satz dieser Bestimmung redaktionell anzupassen. Dass das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher zu gewichten ist als das Kriterium Verkehrsstärke ergibt sich neu aus Artikel 13 Absatz 3 MinVG.

Artikel 18

Die Aufhebung des IFG erfordert auch hier eine redaktionelle Anpassung. Die Pauschalbeiträge für Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen werden neu im Artikel 14 MinVG geregelt.

Artikel 19 Absatz 3

Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigen Städte und Agglomerationen (Art. 17b Absatz 2 MinVG). Letztere sind in Anhang 4 der MinVV festgelegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 MinVV). Der im bisherigen Wortlaut von Absatz 3 enthaltene Grundsatz, dass das UVEK diesen Anhang bei Gemeindefusionen anpassen kann, war in der Praxis kaum umsetzbar, weil das UVEK von Gemeindefusionen nicht immer Kenntnis erlangt. Neu soll daher für Fusionen zwischen Gemeinden, die im Anhang 4 aufgeführt sind, keine Anpassung der Liste mehr erforderlich sein, die neu gebildete Gemeinde gilt auch ohne solche Anpassung als beitragsberechtigt.