Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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etc.) oder den Bau von neuen bzw. den Ausbau von bestehenden Anschlüssen aufgrund der lokalen baulichen Entwicklung. Der Bund kann sich heute mit maximal 30 Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligen (vgl. Art. 8 Abs. 3 MinVG). Welche Kosten anrechenbar sind, ergibt sich aus Artikel 21 MinVV. Der Entscheid ob, und falls ja mit welchem Betrag sich der Bund an diesen Kosten beteiligt, obliegt dem Bundesrat. Dieser entscheidet im Einzelfall in der Regel im Rahmen der Genehmigung des generellen Projektes. Mit der NAF-Vorlage hat das Parlament beschlossen, diese Möglichkeit auch auf Dritte auszuweiten. Zudem hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sich der Bund im Rahmen von Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 NAFG an den Kosten von Varianten bzw. von speziell auf die Bedürfnisse der Kantone oder Dritter ausgerichteten Projekten oder Projektbestandteilen, die über die zweckmässige Variante (sog. Basisvariante) hinausgehen, mit bis zu 60 Prozent beteiligen kann. Bei solchen Varianten ist insbesondere zu denken an eine andere Linienführungen oder Tunnelvarianten. Auch hier entscheidet der Bundesrat im Einzelfall im Rahmen des generellen Projektes über die finanzielle Beteiligung des Bundes.

Der neue Artikel 4a MinVV legt fest, nach welchen Kriterien das ASTRA als für die Nationalstrassen zuständige Fachbehörde derartige Projekte zu beurteilen hat (Abs. 1). Sowohl aus der Nationalstrassengesetzgebung (vgl. Art. 5 Abs. 2 NSG) als auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts ergibt sich, dass für sämtliche Nationalstrassenprojekte das öffentliche Interesse nachzuweisen ist. Demzufolge müssen auch Bauvorhaben im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 MinVG nebst dem Nutzen für den Gesuchsteller immer auch einen Nutzen für die Nationalstrasse aufweisen (Bst. a). Dieser Nutzen muss umso grösser sein, je gewichtiger die der Projektrealisierung entgegenstehenden öffentlichen (z. B. Natur- und Landschaftsschutz) oder privaten (z. B. Eigentumsgarantie) Interessen sind (Bst. b). Zudem hat das ASTRA insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Umsetzung eines solchen Projektes seine Unterhalts- und Ausbauplanung in seine Überlegungen mit einzubeziehen (Bst. c).

Gemäss Artikel 8 Absatz 3 MinVG sind auch die Kosten des künftigen baulichen- und betrieblichen Unterhalts in die Bau- und Ausbaukosten mit einzurechnen. Es handelt sich dabei um die Mehrkosten, welche dem Bund durch die auf Wunsch eines Kantons oder eines Dritten gebauten Anlagen oder Anlagenteile entstehen. Diese Kosten sind zum dannzumal geltenden Zinsfuss zu kapitalisieren. Der Zeitraum für die Kapitalisierung beträgt je nach Anlage in der Regel 25 Jahre. Der Zinsfuss orientiert sich am arithmetischen Mittel der letzten 5 Jahre der Rendite von 30-jährigen Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der geschuldete Betrag ist mittels einer einmaligen Zahlung zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Anlage zu leisten. Dabei können diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, die das ASTRA mit der Realisierung einer Variante oder einem Drittprojekt allenfalls andernorts (bspw. beim Unterhalt) einsparen kann (Abs. 2). Diese Einsparungen müssen jedoch funktional, zeitlich und räumlich in einem engen Zusammenhang mit der Variante bzw. dem Drittprojekt stehen. Bei mehreren Beteiligten sind die Kosten proportional zum entstehenden Nutzen aufzuteilen (Abs. 3).

Eine allfällige Kostenbeteiligung des Bundes nach dem neuen Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und b MinVG legt der Bundesrat wie bisher im Einzelfall fest. Die Beteiligung an den Kosten von Varianten bzw. von speziell auf die Bedürfnisse der Kantone oder Dritter ausgerichteten Projekten oder Projektbestandteilen bei Ausbauschritten, die über die zweckmässigste Lösungsvariante (sog. Basisvariante) hinausgehen, bemisst sich an dem den Nutzen der Basisvariante übersteigenden Zusatznutzen einer Variante bzw. eines Projektes für die Nationalstrasse (Abs. 4 Bst. a). Für die übrigen Projekte ist der alleinige Nutzen des Drittprojektes für die Nationalstrasse massgebend (Abs. 4 Bst. b).

Artikel 8 Absatz 2

Die Abkürzung „ASTRA“ wird neu bereits unter Artikel 4a eingeführt.

Gliederungstitel vor Artikel 15a

Aus systematischen Gründen soll der neue Artikel 15a MinVV im 2. Kapitel verankert werden. Dieses Kapitel regelt die Finanzierung der Nationalstrassen, wofür auch die Beiträge der Kantone für die Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken verwendet werden. Da heute sowohl der Unterhalt als auch der Betrieb in einem eigenständigen Abschnitt