Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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Die Prämienkorrektur wird bis zum 31. Dezember 2017 vorgenommen. Der Restbetrag kann somit nicht vor 2018 gemäss Artikel 136 KVV eingesetzt werden. Die Einzahlung in den Insolvenzfonds erfolgt bis zum 31. Dezember 2018. Artikel 136 KVV bleibt bis zu diesem Datum in Kraft.
3.18 Übergangsbestimmung
Die Revisionsstelle soll die Angaben nach Artikel 105j für das Jahr 2017 erstmals nach den neuen Bestimmungen prüfen.
4 Inkrafttreten
Der revidierte Artikel 36a und 99 KVV zu der Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit, die sich auf die KVG-Revision vom 30. September 2016 abstützen, sollen bereits auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit neue Programme eingereicht werden können. Weitere einzelne Änderungen, die nicht im Zusammenhang mit der KVG-Revision stehen und keiner Umsetzungsphase bedürfen, sollen auch bereits auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden. Es sind dies die Änderungen der Artikel 6, 23, 29, 91, 105e, 105f, 105j, 105k, 106b und 106c sowie 136.
Da die übrigen Anpassungen der KVV, welche im Zusammenhang mit der KVG-Revision vom 30. September 2016 stehen, für die Kantone, die Krankenversicherer und die gemeinsame Einrichtung eine Vorbereitungszeit benötigen und Auswirkungen auf die Prämienberechnung haben, können sie erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden. Es sind dies die Änderungen der Artikel 19a, 22, 36b und 37.