Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Die V-GSG gilt jedoch nicht für Personen, die keine Vorrechte nach internationalem Recht geniessen. Somit bleiben Familienangehörige mit einer Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung sowie Schweizer Staatsangehörige der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, auch wenn sie sich mit der hauptberechtigten Person bei der Versicherung der internationalen Organisation versichern können. Auch hier bezweckt die vorliegende Revision, Fälle von Doppelversicherung zu vermeiden.
3.2 Artikel 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone
Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen werden die Kantone gemäss Artikel 49a Absatz 3bisrevKVG verpflichtet, gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen. Damit diese Bestimmung umgesetzt werden kann, wird auf Verordnungsstufe ein Verfahren festgelegt. Die Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erfüllt werden müssen, sind einer Institution zu übertragen.
Die gemeinsame Einrichtung führt bereits mehrere Aufgaben für die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, durch. Sie entscheidet bei dieser Personengruppe über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 18 Abs. 2bisKVG), weist die Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 18 Abs. 2terKVG), und sie führt bei ihnen die Prämienverbilligung durch (Art. 18 Abs. 2quinquiesKVG). Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KVG die Ermächtigung, der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben zu übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen. Aus diesen Gründen ist es naheliegend der gemeinsamen Einrichtung auch die neuen Aufgaben für diese Personengruppe zu übertragen.
Um die Kosten für die Durchführung der neuen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung möglichst gering zu halten, ist ein einfaches Verfahren, das Doppelspurigkeiten vermeidet, vorzusehen. Deshalb wird im neuen Artikel 36b Absatz 2 KVV geregelt, dass in diesen Fällen die Versicherer dem Spital beide Anteile überweisen, und dass sie für die Rückerstattung der Vorleistung ihre Forderungen an die Kantone bei der gemeinsamen Einrichtung einreichen. Damit werden die Aufgaben, wie die Prüfung der anspruchsberechtigten Personen und die Kontrolle der Rechnungen der Spitäler, einzig den Krankenversicherern überlassen.
Die gemeinsame Einrichtung erhält die folgenden neuen Aufgaben: Entgegennahme der Forderungen der Krankenversicherer, Berechnung, wie viel jeder Kanton gestützt auf Artikel 49a Absatz 3bisrevKVG zu bezahlen hat, Einforderung des errechneten Betrags bei jedem Kanton und Begleichung der Forderungen der Versicherer.
Absatz 1
In diesem Absatz wird geregelt, dass die gemeinsame Einrichtung nach Einreichung der Forderungen der Versicherer nach Artikel 36b Absatz 2 KVV berechnet, wie viel jeder Kanton vom kantonalen Anteil zu übernehmen hat. Da gestützt auf Artikel 49a Absatz 3bisrevKVG der kantonale Anteil auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufzuteilen ist, wird zudem geregelt, dass sich die gemeinsame Einrichtung für die Ermittlung der Wohnbevölkerung der Kantone an die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) über die mittlere ständige Wohnbevölkerung zu halten hat. Dabei handelt es sich um eine für alle Beteiligten einsehbare und anerkannte Erhebung. Nach der Berechnung hat die gemeinsame Einrichtung den ermittelten Betrag bei jedem Kanton einzufordern.
Absatz 2