Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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die überschneidende Zeitperiode entfällt."
Zur Begründung führen sie an, es gehe um den Umgang mit rückwirkenden Prämienverbilligungen, die nach der Übernahme der Forderung aus dem Verlustschein durch den Kanton ausgerichtet werden. Die Reduktion der Schuld (zu 100% der Prämienverbilligung) sei nicht dasselbe wie die Rückerstattung (zu 85%) an den Kanton. Das "gedeckt" aus dem ersten Satz sei nur erfüllt, wenn und soweit sich die Zeitperioden des Verlustscheins und der rückwirkenden Prämienverbilligung decken.
Gestützt auf diesen Antrag von GDK und santésuisse soll Absatz 3 neu geregelt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Artikel 64a Absatz 5 KVG auf nachträglich ausgerichtete Prämienverbilligungen anzuwenden ist. Diese Bestimmung will den Versicherer für seinen Aufwand entgelten, um Forderungen, die Gegenstand von Verlustscheinen bilden, einzubringen. Eine nachträglich ausgerichtete Prämienverbilligung verursacht dem Versicherer jedoch kaum zusätzlichen Aufwand. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung auf sie nicht anzuwenden ist.
Somit besteht eine Gesetzeslücke, die der Bundesrat füllen kann, indem er die im Artikel 64a Absatz 4 KVG vorgesehene Aufteilung zwischen Kanton und Versicherer (85 zu 15 Prozent) heranzieht. Richtet ein Kanton eine Prämienverbilligung für einen Zeitraum aus, für den der Versicherer ihm bereits eine Forderung gemäss Artikel 64a Absatz 3 KVG bekannt gegeben hat, so zieht der Versicherer 85 Prozent dieser Prämienverbilligung von seiner nächsten Schlussabrechnung ab. Das heisst, dass der Versicherer die restlichen 15 Prozent behalten kann.
Da die versicherte Person aber Anspruch auf die ganze Prämienverbilligung hat, ist diese auf die Forderung ihr gegenüber voll anzurechnen. Deshalb ist die Forderung auf dem Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel um den Betrag der ganzen Prämienverbilligung zu vermindern.
Decken sich die Zeiträume der vom Kanton nachträglich ausgerichteten Prämienverbilligung und der von ihm übernommenen Forderung nur teilweise, so wird für die Prämienverbilligung wie für die Forderung nur der Anteil im Verhältnis zur Zeit berücksichtigt, der auf die überschneidende Zeitperiode entfällt.
Beispiel: Die versicherte Person kann ihre Monatsprämien von je 400 Franken in den Monaten Januar bis März nicht bezahlen. Der Versicherer betreibt sie und erhält einen Verlustschein über 1'300 Franken (1'200 Franken Prämien zuzüglich 100 Franken Verzugszinsen und Betreibungskosten). Er gibt diesen dem Kanton bekannt, worauf der Kanton dem Versicherer 85 Prozent davon, das heisst 1'105 Franken vergütet. Die verbleibenden 195 Franken trägt der Versicherer. Ab April zahlt die versicherte Person ihre Prämien wieder.
Nachträglich gewährt der Kanton der versicherten Person eine Prämienverbilligung von je 300 Franken für die Monate März und April und bezahlt sie dem Versicherer. Dieser zieht für den Monat März 85 Prozent dieser Prämienverbilligung (255 Franken) von seiner nächsten Schlussabrechnung ab. 15 Prozent (45 Franken) kann er behalten. Die Verlustscheinforderung wird um 300 Franken vermindert, sie beträgt somit noch 1'000 Franken.
Die Prämienverbilligung für den Monat April fällt nicht unter den geänderten Artikel 105k Absatz 3.
3.15 Artikel 106b Meldungen des Kantons
Heute hat der Kanton dem Versicherer den Zeitraum in Monaten zu melden, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet wird (Art. 106b Abs. 2 Bst. c).
Wie erwähnt, hat das Bundesgericht am 3. Dezember 2015 entschieden, dass der Versicherer bei Ende der Versicherungspflicht (Todesfall, Abreise ins Ausland) die Prämie für den restlichen Monat zurückerstatten muss.
Deshalb soll der Kanton nicht mehr verpflichtet werden, die Höhe der Prämienverbilligung je Monat und den Zeitraum in Monaten zu melden.