Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (ELG, SR 831.30) dem Versicherer auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Gestützt auf diese Änderung erliess der Bundesrat Vollzugsbestimmungen (Art. 105b bis 106e KVV und Art. 22 Abs. 5 und Art. 54 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, ELV, SR 831.301). Diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen traten auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Ende 2015 beantragten die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) und santésuisse, die schweizerischen Krankenversicherer, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Artikel 105e, 105f, 105j und 105k KVV zu ändern. Zur Begründung führten sie an, sie hätten bei der Umsetzung des Datenaustausches für die Prämienverbilligung Präzisierungsbedarf ausgemacht.
2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen
2.1 Anpassung an die Änderung der Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121)
Zur Verhinderung von Doppelversicherungen sollen im Einklang mit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderung der Gaststaatverordnung auch in der Schweiz berufstätige Familienangehörige von Personen mit internationalen Vorrechten oder von Personen, die solche Vorrechte aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit bei einer betreffenden Organisation hatten, von der OKP befreit werden können. Daher wird Artikel 6 KVV entsprechend angepasst.
2.2 Anpassung infolge der KVG-Revision vom 30. September 2016
Gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a revKVG hat der Bundesrat die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Kosten von Leistungen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden, übernommen werden. Dabei orientieren sich die neuen Bestimmungen von Artikel 36a KVV stark am bestehenden Artikel 36a KVV für die Pilotprojekte.
Nach Artikel 41 Absatz 2terrevKVG werden bei den Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen Spitalbehandlungen höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Referenzkantons für die betreffende Behandlung gilt, vergütet. Da eine für die Krankenversicherer praktikable, dauerhafte Regelung getroffen werden muss, wird in Artikel 36b Absatz 1 KVV der Kanton Bern als Referenzkanton bezeichnet.
Mit Artikel 49a Absatz 3bisrevKVG werden die Kantone verpflichtet, bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen. Damit diese Gesetzesbestimmung umgesetzt werden kann, wird auf Verordnungsstufe ein einfaches Verfahren festgelegt. Die Versicherer überweisen dem Spital beide Anteile und für die Rückerstattung der Vorleistung des kantonalen Anteils reichen sie ihre Forderungen an die Kantone der gemeinsamen Einrichtung ein (Art. 36b Abs. 2 KVV). In diesem Zusammenhang erhält die gemeinsame Einrichtung die folgenden neuen Aufgaben: Entgegennahme der Forderungen der Krankenversicherer, Berechnung, wie viel jeder Kanton zu bezahlen hat, Einforderung der errechneten Beträge bei jedem Kanton und Begleichung der Forderungen der Versicherer. Da die gemeinsame Einrichtung bereits Aufgaben im internationalen Bereich wahrnimmt und ihr der Bundesrat