Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Zu den Bestimmungen mit internationalem Bezug

Am 30. September 2016 hat die Bundesversammlung die Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet (BBl 2016 7621). Die Referendumsfrist ist am 19. Januar 2017 abgelaufen. Diese Revision ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen in den nachfolgenden Bereichen.

Der Bundesrat hat die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Kosten von Leistungen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden, übernommen werden (Art. 34 Abs. 2 Bst. a revKVG).

Nach Artikel 41 Absatz 2terrevKVG werden bei den Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen Spitalbehandlungen höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Referenzkantons für die betreffende Behandlung gilt, vergütet. Der Bundesrat hat den Referenzkanton festzulegen.

Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von den oben erwähnten Versicherten werden die Kantone verpflichtet, gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen (Art. 49a Abs. 3bis revKVG). Um diese Bestimmung umsetzen zu können, muss auf Verordnungsstufe ein Verfahren festgelegt werden.

Zudem bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten dieser KVG-Revision.

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Die vorliegende Revision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) wird zudem dazu genutzt, weitere notwendige Bestimmungen mit einem internationalen Bezug, die sich nicht auf die KVG-Revision vom 30. September 2016 abstützen, zu erlassen.

1.2 Zu den Artikeln 29 sowie 106b und 106c: Bundesgerichtsurteil, wonach die Prämien nach Tagen zu erheben sind

Bis Ende 2015 pflegten die Versicherer die Prämien für den ganzen Monat zu erheben, auch wenn sie die Versicherungsdeckung nicht für den ganzen Monat gewähren mussten. Dies ist insbesondere der Fall bei Geburt, Tod, Abreise ins Ausland, Zuzug aus dem Ausland oder Unterstellung unter die Militärversicherung.

Das Bundesgericht hat am 3. Dezember 2015 entschieden, dass der Versicherer bei Ende der Versicherungspflicht (Todesfall, Abreise ins Ausland) die Prämie für den restlichen Monat zurückerstatten muss (BGE 142 V 87).

Gestützt auf dieses Urteil berechnen die Versicherer die Prämie der Versicherten, die während des Monates ein- oder austreten, jetzt nicht mehr für den ganzen Monat, sondern nach Tagen. Somit sollen gewisse Bestimmungen, die sich auf Monate beziehen, geändert werden.

1.3 Zu den Artikeln 105e bis 105k: Anträge von GDK und santésuisse

Am 19. März 2010 änderte das Parlament die Regelung des Nichtbezahlens von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie der Prämienverbilligung (Art. 64a und 65 KVG). Zugleich legte es fest, dass der

1 SR 832.102