Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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Gestützt auf die neue Gesetzesbestimmung von Artikel 41 Absatz 2terrevKVG übernehmen die Krankenversicherer und alle Kantone gemeinsam die Vergütung bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie von deren Familienangehörigen, höchstens nach dem Tarif für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat hat den Referenzkanton festzulegen.
Bei den erwähnten Rentnerinnen und Rentnern handelt es sich um Versicherte, die keinem Kanton direkt zugeordnet werden können, da der letzte Wohnort in der Schweiz nicht in allen Fällen eruierbar ist. Sie haben also keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz. Deshalb hat der Bundesrat einen Referenzkanton festzulegen.
Auf Verordnungsstufe soll dafür eine Regelung getroffen werden, die für die Krankenversicherer, die diese Bestimmung anwenden müssen, praktikabel ist und nicht jährlich vom Bundesrat angepasst werden muss. Zu betonen ist, dass die Bezeichnung als Referenzkanton auf diesen Kanton keinerlei Auswirkungen, auch keine finanziellen, hat.
Aus der Botschaft vom 18. November 2015 (BBl 2016 1) geht hervor, dass der Bundesrat einen Kanton als Referenzkanton bestimmt, dessen Tarife für die Listenspitäler einem schweizerischen Durchschnittstarif entsprechen.
Berechnungen haben ergeben, dass der Kanton Bern diese Anforderung erfüllt. Basierend auf den Kennzahlen der Schweizer Spitäler4 der Jahre 2014 und 2015 wurden die durchschnittlichen, nach Schweregrad standardisierten Fallkosten je Kanton und Jahr für den stationären Bereich berechnet (Standardisierung nach Case Mix Index, CMI). Berücksichtigt wurden nur Spitäler der Akutsomatik und nur solche, die durchschnittliche, CMI-standardisierte Fallkosten zwischen 5‘000 und 15‘000 Franken aufwiesen. In der ersten Berechnungsstufe wurden die CMI-standardisierte Fallkosten je Spital berechnet. Die Fallkosten des Kantons ergeben sich alsdann in der zweiten Berechnungsstufe als das nach der Anzahl Fälle des Spitals gewichtete arithmetische Mittel je Kanton.
Absatz 2
Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie von deren Familienangehörigen werden alle Kantone gemäss Artikel 49a Absatz 3bisrevKVG verpflichtet, gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen. Damit diese Bestimmung umgesetzt werden kann, wird auf Verordnungsstufe ein Verfahren festgelegt. In diesem Zusammenhang werden der gemeinsamen Einrichtung mit den Bestimmungen von Artikel 19a KVV neue Aufgaben übertragen.
Wie unter Artikel 19a KVV bereits ausgeführt wird, ist ein einfaches Verfahren, das Doppelspurigkeiten vermeidet, vorzusehen, um die Kosten für die Durchführung der neuen Aufgaben möglichst gering zu halten. Deshalb wird im neuen Artikel 36b Absatz 2 KVV geregelt, dass in diesen Fällen die Versicherer dem Spital beide Anteile überweisen, und dass für die Rückerstattung der Vorleistung die Versicherer ihre Forderungen an die Kantone bei der gemeinsamen Einrichtung einreichen. Mit diesen Regelungen werden die Aufgaben wie Prüfung der anspruchsberechtigten Personen und Kontrolle der Rechnungen der Spitäler den Krankenversicherern überlassen, wie bei allen anderen Versicherten auch.
In Artikel 49a Absatz 3 KVG wird geregelt, dass bei der Abgeltung der stationären Leistungen der Versicherer und der Kanton vereinbaren können, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist. Es handelt sich zwar bei dieser Regelung um eine Kann-Bestimmung. Aber es rechtfertigt sich, aus den oben erwähnten Gründen, im vorliegenden Sonderfall die Vorleistungspflicht der Versicherer in der Verordnung zu regeln.
4 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/zahlen-fakten/zahlen-fakten-zu-spitaelern/kennzahlen-derschweizer-spitaeler.html