Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten

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3.13 Artikel 105j Revisionsstelle

Dieser Artikel wird nicht nur inhaltlich geändert, sondern auch neu gegliedert.

Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 105j Absatz 1 und 2 verpflichten die Revisionsstelle, die Richtigkeit von Angaben des Versicherers zu überprüfen.

Um den Artikel systematischer zu gliedern, soll ein Einleitungssatz geschaffen werden, der die Revisionsstelle verpflichtet, Angaben des Versicherers zu überprüfen. Die zu prüfenden Angaben sollen auf drei Buchstaben aufgeteilt werden. Dabei soll der bisherige Absatz 1 im Buchstabe a und der bisherige Absatz 2 im Buchstabe b angeführt werden.

GDK und santésuisse beantragen, die Revisionsstelle zu verpflichten, nicht nur die Richtigkeit dieser Angaben, sondern auch deren Vollständigkeit zu überprüfen.

Es stellt sich die Frage, ob Angaben nicht erst dann richtig sind, wenn sie auch vollständig sind. Damit die Revisionsstelle jedoch ausdrücklich verpflichtet wird, die Angaben auch auf Vollständigkeit zu überprüfen, soll dem Antrag von GDK und santésuisse entsprochen.

Absatz 1 Buchstabe a

Entspricht dem geltenden Absatz 1.

Absatz 1 Buchstabe b

Heute ist die Revisionsstelle auch verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen durch die versicherte Person nach Ausstellung eines Verlustscheins zu überprüfen (Art. 105j Abs. 2).

GDK und santésuisse beantragen, in dieser Bestimmung den Satzteil "durch die versicherte Person" wegzulassen. Zur Begründung führen sie an, für die Verwertung des Verlustscheines spiele es keine Rolle, durch wen die Forderung bezahlt werde. Es sei auch möglich, dass der Schuldner oder Dritte bezahlen.

Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser 50 % des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurück (Art. 64a Abs. 5 KVG). Somit geht auch das Gesetz davon aus, dass die Schuld von der versicherten Person beglichen wird. Für den Versicherer ist jedoch unerheblich, von wem die Schuld beglichen wird. Deshalb soll dem Antrag von GDK und santésuisse entsprochen und "durch die versicherte Person" weggelassen werden.

Absatz 1 Buchstabe c

GDK und santésuisse beantragen weiter, die Revisionsstelle auch zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bezüglich Rückerstattungen der Versicherer an die Kantone nach Artikel 64a Absatz 5 KVG zu überprüfen. Zur Begründung führen sie an, Artikel 105f Absatz 2 schliesse bei der Schlussabrechnung sowohl die Gesuche um Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 KVG wie auch Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG ein, deshalb müsse auch beides von der Revisionsstelle geprüft werden.

Artikel 64a Absatz 3 KVG sieht lediglich vor, dass der Versicherer die vom Kanton bezeichnete Revisionsstelle ersucht, die Richtigkeit der Daten, die er dem Kanton bekannt gegeben hat, zu bestätigen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Bundesrat die Versicherer verpflichten kann, ihrer Revisionsstelle zu