Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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3.16 Artikel 106c Aufgaben des Versicherers
Absatz 4
Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil zum tageweisen Erheben der Prämie soll der Versicherer nicht mehr verpflichtet werden, die Prämienverbilligung je Monat auf der Prämienrechnung anzugeben.
3.17 Artikel 136 Restbetrag aus der Prämienkorrektur
Zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 wurden in manchen Kantonen zu viele und in anderen zu wenige Prämien an die OKP entrichtet. Am 21. März 2014 hat das Parlament beschlossen, diese Ungleichgewichte mittels Verabschiedung einer Revision des KVG (Art. 106 bis 106c KVG; AS 2014 2463) zu korrigieren. Die Revision sieht eine Prämienkorrektur über drei Jahre (2015–2017) vor. Dabei geht es um einen Betrag von 800 Millionen Franken, der den Versicherten mit Wohnsitz in einem der Kantone, in denen zu viele Prämien bezahlt wurden, rückerstattet wird.
Die Prämienkorrektur wird zu gleichen Teilen aus drei verschiedenen Quellen finanziert:
- Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem zwischen dem 1. Januar 1996 und
dem 31. Dezember 2013 zu wenige Prämien entrichtet wurden, müssen einen Prämienzuschlag bezahlen. Die Summe der Prämienzuschläge beträgt maximal 266 Millionen Franken (Art. 106 Abs. 6 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014).
- Der Bund leistet einen einmaligen Sonderbeitrag von 266 Millionen Franken in drei gleichen Jahres-
raten (Art. 106a Abs. 5 und 6 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014).
- Die Versicherer tragen zur Prämienkorrektur bei, indem sie auf den Prämien einen Einmalzuschlag
von 33 Franken pro versicherte Person erheben. Sie können ihren Beitrag auch aus den Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind (Art. 106a Abs. 2 und 3 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014).
Der im folgenden Jahr zu erhebende Prämienzuschlag und der Einmalzuschlag auf den Prämien wurden aufgrund eines geschätzten Versichertenbestandes berechnet. Ausserdem entspricht der von den Versicherern gemeldete Bestand der Kantone, in denen zu viele Prämien bezahlt wurden, nicht genau der Anzahl Versicherten, die tatsächlich von der Prämienkorrektur profitieren. Diese Differenzen wirken sich auf das Jahresergebnis der Prämienkorrektur aus. Da die Korrektur per Definition auf Schätzungen beruht, ist der Gesetzgeber implizit davon ausgegangen, dass es einen Restbetrag gibt.
Der Restbetrag aus der Prämienkorrektur 2015 wurde für die Prämienkorrektur 2017 eingesetzt.
Für die Jahre 2016 und 2017 wird je nach Finanzierungsquelle unterschiedlich vorgegangen:
- Der Restbetrag aus dem Beitrag der Versicherten und der Versicherer wird in den Insolvenzfonds
eingezahlt (Art. 136 Abs. 1 KVV).
- Der Restbetrag aus dem Bundesbeitrag wird zur Deckung der Kosten eingesetzt, die der gemeinsa-
men Einrichtung aus ihrer Tätigkeit zur Umsetzung der Prämienkorrektur entstehen. Die gemeinsame Einrichtung verwaltet den Fonds für die Prämienkorrektur. Nach Erfüllung dieser Aufgabe muss sie einen umfassenden Bericht erstellen und dem BAG vorlegen (Art. 106b Abs. 3 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014). Sie muss für diese Arbeiten entschädigt werden. Der Betrag, der nach Begleichung dieser Kosten übrig bleibt, wird in den Insolvenzfonds eingezahlt (Art. 136 Abs. 2 KVV).
Der Restbetrag aus der Prämienkorrektur, der in den Insolvenzfonds eingezahlt wird, dient den Interessen der Versicherten, denn der Fonds hat den Zweck, die Kosten der gesetzlichen Leistungen anstelle von insolventen Versicherern zu übernehmen (Art. 47 KVAG). Die Verwendung des Restbetrages aus der Prämienkorrektur entspricht somit Artikel 5 Buchstabe f KVAG, da die Mittel der sozialen Krankenversicherung nicht zweckentfremdet werden.