Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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ihren Lasten weitere Prüfungsaufträge zu erteilen. Diese Frage kann bejaht werden, denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit Absatz 3 den Grundsatz der Bestätigung durch die Revisionsstelle der Daten, die der Versicherer dem Kanton bekannt gibt, festlegen und eine solche Bestätigung für Daten, die in anderen Absätzen angeführt werden, nicht ausschliessen wollte.
Heute verpflichtet der Bundesrat die Revisionsstelle bereits, die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen durch die versicherte Person nach Ausstellung eines Verlustscheins zu überprüfen (Art. 105j Abs. 2). Gestützt auf Artikel 64a Absatz 5 KVG hat der Versicherer 50 % des für ausstehende Forderungen bezahlten Betrag dem Kanton zurückzuerstatten. Aus den Angaben zur Bezahlung der ausstehenden Forderungen ergibt sich somit der zurückzuerstattende Betrag.
Gestützt auf den Antrag von GDK und santésuisse soll die Revisionsstelle neu aber auch verpflichtet werden, auch die Rückerstattungen zu überprüfen.
Absatz 2
Entspricht dem geltenden Absatz 3. Heute übernimmt der Kanton die Kosten der Revisionsstelle, wenn er eine andere Revisionsstelle als diejenige nach Artikel 86 bezeichnet (Art. 105j Abs. 3). Mit dem Inkrafttreten der KVAV wurde Artikel 86 KVV aufgehoben. Dieser sah in Absatz 1 vor, dass jeder Versicherer eine externe Revisionsstelle bezeichnet. Heute sieht Artikel 25 Absatz 1 KVAG vor, dass der Versicherer eine zugelassene externe Revisionsstelle bezeichnet. Deshalb soll neu auf diese Bestimmung verwiesen werden.
3.14 Artikel 105k Zahlungen der Kantone an die Versicherer
Absatz 1
Heute kann die kantonale Behörde dem Versicherer die Personendaten nach Artikel 105g für die Versicherten übermitteln, für die sie ausstehende Beträge übernimmt.
GDK und santésuisse beantragen, die kantonale Behörde zu verpflichten, diese Daten zu übermitteln. Zur Begründung führen sie an, eine "kann"-Formulierung mache keinen Sinn, die Angaben seien immer erforderlich.
Dem Kanton steht frei, ob er ausstehende Beträge übernimmt. Aber wenn er es tun will, hat er die Personendaten nach Artikel 105g der Betroffenen dem Versicherer zu übermitteln. Deshalb soll diesem Antrag von GDK und santésuisse entsprochen werden.
Absatz 3
Heute lautet Artikel 105k Absatz 3: "Wurde eine rückwirkende Prämienverbilligung ausgerichtet, die durch einen Verlustschein gedeckt ist, der dem Kanton in Rechnung gestellt wurde, und wurde die Prämienverbilligung dem Versicherer vor der Schlussabrechnung mitgeteilt, so zieht der Versicherer die Prämienverbilligung von seiner nächsten Schlussabrechnung ab."
Diese Bestimmung kann unterschiedlich ausgelegt werden.
GDK und santésuisse beantragen, sie wie folgt zu ändern:
"Wurde eine rückwirkende Prämienverbilligung ausgerichtet, die durch einen Verlustschein gedeckt ist, der dem Kanton mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt wurde, und wurde die Prämienverbilligung dem Versicherer vor der Schlussabrechnung mitgeteilt, so zieht der Versicherer die Prämienverbilligung zu 85% von seiner nächsten Schlussabrechnung ab. Die Verlustscheinforderung wird um den vollen Betrag der Prämienverbilligung reduziert. Decken sich die Zeitperioden der rückwirkenden Prämienverbilligung und der durch den Verlustschein gedeckten Ausfällen nur teilweise, so wird für die Prämienverbilligung wie für den Verlustschein nur der Anteil pro rata temporis berücksichtigt, der auf