Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Artikel 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
Titel: Korrektur betrifft nur die italienische Fassung
Absatz 3
Bei der Änderung der Gaststaatverordnung (V-GSG; SR 192.121), die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurde Artikel 6 Absatz 3 KVV angepasst. Die in der früheren Fassung aufgeführten Familienangehörigen werden in der neuen Version versehentlich nicht mehr genannt, wodurch eine Lücke entstanden ist. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) möchte diese Lücke nun schliessen. Zur Vermeidung von Doppelversicherungsfällen schlägt es vor, in Absatz 3 wieder die Möglichkeit einzuführen, die Personen, die mit der hauptberechtigten Person bei der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation versichert sind, von der Krankenversicherungspflicht auszunehmen. Die Definition des persönlichen Geltungsbereichs in Absatz 3 wird vereinfacht, damit sie besser der Realität entspricht. Nach der heutigen Praxis bieten lediglich die zwischenstaatlichen Organisationen und die internationalen Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gaststaatgesetzes (GSG; SR 192.12) ihrem Personal tatsächlich einen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz.
In der aktuellen Fassung von Absatz 3 müssen ehemalige Beamte im Ruhestand über einen "entsprechenden" Versicherungsschutz verfügen, damit sie von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können. Die Absätze 2, 4 und 7 von Artikel 2 KVV zu den Voraussetzungen für die Befreiung verlangen einen "gleichwertigen" Versicherungsschutz. Diese beiden Ausdrücke unterscheiden sich nicht grundlegend voneinander. Im Interesse der betroffenen Versicherten ist dafür zu sorgen, dass diese nur dann von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn ihr privater Versicherungsschutz tatsächlich dem KVG gleichwertig ist. Um das Verständnis der Voraussetzungen für die Befreiung zu vereinfachen, muss die diesbezügliche Formulierung in Absatz 3 sowie im neuen Absatz 4 angepasst werden, indem dort der Ausdruck “gleichwertiger“ Versicherungsschutz eingesetzt wird.
Des Weiteren ist zu präzisieren, dass die betreffende Person die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen kann. Die Anfügung dieses Satzes in den Absätzen 3 und 4 (in fine) ist insofern gerechtfertigt, als die betroffenen Personen keine Vorrechte nach internationalem Recht geniessen oder darauf verzichtet haben. Es besteht daher keine Veranlassung, ihnen den Widerruf ihrer Versicherungswahl zu ermöglichen, wie es Artikel 7 Absatz 6 KVV für mit Vorrechten begünstigte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 vorsieht. Da es sich um Personen handelt, die dauerhaft in der Schweiz wohnen, ist ein Hin und Her zwischen verschiedenen Versicherungssystemen aus besonderen Gründen (finanzieller Art oder andere) zu vermeiden. Es würde auch gegen das Solidaritätsprinzip verstossen, wenn sich diese Personen dem KVG-System anschliessen könnten, wenn sie alt und krank sind, obwohl sie nie Beiträge entrichtet haben.
Absatz 4
Die Familienangehörigen von Personen, die in der Schweiz Vorrechte nach internationalem Recht geniessen, unterstehen nicht der obligatorischen Krankenversicherung. Sie können sich mit der hauptberechtigten Person bei der Versicherung der internationalen Organisation versichern. Bisher galt diese Regel nur für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Erwerbstätige Personen mussten sich in der Schweiz versichern, auch wenn sie durch die Versicherung der internationalen Organisation gedeckt waren. Um Fälle von Doppelversicherung zu vermeiden, revidierte das EDA Artikel 24 der V-GSG. Seit dem 1. Januar 2016 unterstehen Familienangehörige oder andere Begleitpersonen (gemäss Art. 22 V-GSG), die ihre Legitimationskarte zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gegen einen Ci-Ausweis tauschen, nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung.