Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten

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Nach Eingang der Zahlungen durch die Kantone begleicht die gemeinsame Einrichtung die Forderungen der Versicherer. Es liegt in der Kompetenz der gemeinsamen Einrichtung die genauere Ausgestaltung des Verfahrens, sofern notwendig, festzulegen.

Absatz 3

In diesem Absatz wird die Finanzierung der neuen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung geregelt, denn gestützt auf Artikel 18 Absatz 6 KVG regelt der Bundesrat die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 3 überträgt. Da die Kantone den kantonalen Anteil gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung übernehmen müssen, ist es naheliegend, ihnen auch die Finanzierung dieser neuen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung im gleichen Verhältnis zu übertragen. Die Kosten für die Durchführung dieser Aufgaben werden eher gering sein, schätzungsweise jährlich rund 200'000 Franken, da der gemeinsamen Einrichtung keine Prüfungsaufgaben im Einzelfall übertragen werden.

3.3 Artikel 22 Streitigkeiten

Absatz 3 Einleitungssatz und Buchstabe d

Bis anhin wird in Artikel 22 Absatz 3 KVV geregelt, in welchen Fällen die gemeinsame Einrichtung bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Versicherer in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) entscheidet. Dabei handelt es sich um die Umverteilung von Reserven (Bst. a), die Erhebung von Beiträgen an den Insolvenzfonds und die Auszahlung von Leistungen aus dem Insolvenzfonds (Bst. b) und die Auszahlung der Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter(Bst. c). Damit die gemeinsame Einrichtung auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone gegenüber den Krankenversicherern verfügen kann, gewährt ihr der neue Buchstabe d dieses Recht. Zudem ist im Einleitungssatz des Absatzes die Abkürzung des erwähnten Bundesgesetzes einzufügen, da auch im neuen Absatz 3bisauf das VwVG verwiesen wird.

Absatz 3bis

Zudem muss in einem neuen Absatz geregelt werden, dass die gemeinsame Einrichtung auch bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Kanton im Zusammenhang mit der Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG entscheiden kann, wenn z.B. ein Kanton die Höhe seines Anteils bestreitet. Da der Bundesrat die neuen Aufgaben gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KVG der gemeinsamen Einrichtung übertragen hat, hat er ihr auch die Verfügungskompetenz zu erteilen, damit sie ihre Aufgaben überhaupt wahrnehmen kann.

3.4 Artikel 23

Absatz 1

Nach dem geltenden Artikel 23 Absatz 1 sind zwei für die gemeinsame Einrichtung anwendbare Bestimmungen der KVV auch für die Institution nach Artikel 19 KVG sinngemäss anwendbar. Die beiden Bestimmungen wurden jedoch mit Wirkung seit 1. Januar 2016 aufgehoben und im neuen KVAG in den Artikeln 45 und 46, die für die gemeinsame Einrichtung anwendbar sind, neu geregelt. Es ist sinnvoll, dass diese neuen auf Gesetzesstufe gehobenen Bestimmungen, wie bisher die beiden aufgehobenen Verordnungsbestimmungen für die Institution nach Artikel 19 Absatz 2 KVG sinngemäss anwendbar sind. Zudem soll in der Verordnung nicht mehr von einer vorgesehenen Institution die Rede sein.

Absatz 3

Anstelle des Begriffs "Rechenschaftsbericht" wird heute öfter – auch von der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz – der Begriff "Geschäftsbericht" verwendet. Deshalb wird neu dieser Begriff verwendet; zudem wird die Bestimmung von Absatz 1 in Absatz 3 verschoben.