Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten

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gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KVG weitere Aufgaben, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, übertragen kann, ist es naheliegend, ihr auch diese neuen Aufgaben zu übertragen (Art.19a KVV).

2.3 Änderungen aufgrund des Bundesgerichtsurteils, wonach die Prämien nach Tagen zu erheben sind

In drei Bestimmungen, die sich auf Monate beziehen, wird dieser Bezug weggelassen, so dass Versicherer (Art. 29 und 106c) und Kantone (Art. 106b) den Zeitraum, auf den sie sich beziehen, festlegen können.

2.4 Änderungen im Kapitel zum Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

GDK und santésuisse beantragen Änderungen, um die Umsetzung des Artikels 64a KVG durch Kantonen und Versicherern zu verbessern. Insbesondere werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

 Der Versicherer soll dem Kanton nicht nur die Personendaten der Schuldnerinnen und Schuldner,

die er betreibt, sondern auch diejenigen von allenfalls weiteren betroffenen Versicherten (z.B. Kinder) bekanntgeben (Art. 105e Abs. 1).

 Der Versicherer soll den Kanton innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die

Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine informieren (Art. 105f Abs. 1).

 Die Revisionsstelle soll verpflichtet werden, die Angaben des Versicherers auch bezüglich Rücker-

stattungen an den Kanton nach Artikel 64a Absatz 5 KVG zu überprüfen (Art. 105j).

 Bei den Zahlungen des Kantons an den Versicherer soll neu geregelt werden, wie mit Prämienver-

billigungen umzugehen ist, die einen Zeitraum betreffen, für den der Kanton bereits eine Forderung nach Artikel 64a Absatz 4 KVG übernommen hat (Art. 105k).

2.5 Weitere Änderungen

In Artikel 23 wird eine Anpassung, die sich infolge des Inkrafttretens des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) am 1. Januar 2016 ergeben hat, vorgenommen. Zudem wird ein neuer Artikel 136 geschaffen, welcher regelt, was mit dem Restbetrag aus der Prämienkorrektur geschehen soll. Der Restbetrag aus dem Prämienzuschlag und dem Versichererbeitrag soll dem Insolvenzfonds zugute kommen. Der Restbetrag aus dem Bundesbeitrag soll in erster Linie zur Deckung der Umsetzungskosten der gemeinsamen Einrichtung verwendet werden. Ein allfälliger Rest geht auch in den Insolvenzfonds.