Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten

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Absatz 3

Die revidierten Gesetzesbestimmungen verpflichten die Kantone, auch bei den EU-/EFTA-Versicherten bei Spitalbehandlungen in der Schweiz den kantonalen Anteil zu übernehmen. Bei den Versicherten mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen Kanton (Grenzgänger/innen und ihre Familienangehörigen, nichterwerbstätige Familienangehörige von Aufenthalter/innen in der Schweiz, Bezüger/innen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre Familienangehörigen) ist es derjenige Kanton, zu dem sie den Anknüpfungspunkt haben. Bei den Rentnern/innen und ihren Familienangehörigen, die keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz haben, sind es die Kantone gemeinsam, die den Kantonsbeitrag zu übernehmen haben. Bei entsandten Arbeitnehmern/innen (Art. 4 KVV) und bei Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 5 KVV), die in der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben, soll der letzte Wohnkanton in der Schweiz den Kantonsbeitrag übernehmen, denn die Person hat bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz in diesem Kanton ihre Steuern bezahlt.

Absatz 4

Die Praxis hat immer wieder gezeigt, dass bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von entsandten Arbeitnehmern/innen (Art. 4 KVV) und von Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 5 KVV), die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben, umstritten ist, welcher Kanton den kantonalen Anteil übernehmen muss. Bei dieser Personengruppe soll der Krankenversicherer die vollen Spitalkosten übernehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können die Krankenversicherer über die Prämien wieder einholen.

3.8 Artikel 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versi-

cherte Personen

Diese Regelung entspricht materiell der bisherigen Bestimmung von Artikel 37 Buchstabe b KVV. In Abstimmung mit Artikel 49a Absatz 1 des Gesetzes wird lediglich das Wort Pauschalen durch Vergütungen ersetzt, denn neben den Pauschalen können noch Einzelleistungen in Rechnung gestellt werden. Zudem wird neu klargestellt, dass es sich um im Ausland versicherte Personen handelt. In der Bestimmung muss auch Liechtenstein erwähnt werden, da die internationale Leistungsaushilfe auch im Verhältnis der Schweiz zu Liechtenstein anwendbar ist. Die Bestimmung ist beispielsweise auch anwendbar bei einer notwendigen Behandlung in der Schweiz mit der europäischen Krankenversicherungskarte von in Liechtenstein versicherten Personen.

Mit den neuen Regelungen von Artikel 41 Absätze 2bisund 2terund Artikel 49a Absätze 2 und 3bisrevKVG werden die Kantone verpflichtet, den kantonalen Anteil auch bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind, zu übernehmen. Aus diesem Grunde ist die bisherige Bestimmung von Artikel 37 Buchstabe a KVV, die bis anhin die Krankenversicherer verpflichtet, bei diesen Versicherten die vollen Spitalkosten zu übernehmen, zu streichen. In den erwähnten Gesetzesbestimmungen wird Liechtenstein nicht erwähnt, da es dabei um Regelungen für in der Schweiz Versicherte geht, die in der EU/EFTA wohnen. Weil die Schweiz mit Liechtenstein im EFTA-Übereinkommen (Anhang K Anlage 2 Protokoll 2 zu Anhang 2) für die Krankenversicherungspflicht das Wohnsitzprinzip vereinbart hat, gibt es keine in der Schweiz versicherten Personen, die in Liechtenstein wohnen.

3.9 Artikel 91 Abstufung der Prämien

Absatz 2

In dieser Bestimmung werden die Prämien bei entsandten Arbeitnehmern/innen (Art. 4 KVV) und bei Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 5 KVV), die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz