Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten

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Beispiel eine Mutter für die Prämie ihres Kindes betreiben, ohne dass diese Mutter bei diesem Versicherer versichert ist. In diesem Fall möchte der Kanton nicht nur die Personendaten der Mutter, sondern auch diejenigen des Kindes.

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des KVG oder des KVAG betrauten Organen bekannt geben, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder dem KVAG übertragenen Aufgaben erforderlich sind (Art. 84a KVG). Gestützt auf diese Bestimmung können die Versicherer den Kantonen die Personendaten der Versicherten melden, soweit die Kantone diese für den Vollzug von Artikel 64a KVG benötigen.

Artikel 64a Absatz 2 KVG sieht vor, dass der Kanton verlangen kann, dass der Versicherer ihm die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt. Aus dem Umstand, dass diese Bestimmung nur die Schuldnerinnen und Schuldner erwähnt, kann nicht geschlossen werden, dass die Versicherer die Daten zu den Versicherten, die nicht Schuldnerin oder Schuldner sind, nicht bekannt geben dürfen. Somit kann der Kanton verlangen, dass der Versicherer ihm die Schuldnerinnen und Schuldner, die er betreibt, und allfällige weitere Versicherte, die von dieser Betreibung betroffen sind (Familienangehörige), bekannt gibt.

Absatz 1bis

GDK und santésuisse beantragen zudem, die Versicherer zu verpflichten, dem Kanton die eidgenössische Unternehmensidentifikationsnummer anzugeben, wenn der Schuldner eine juristische Person ist. Zur Begründung führen sie an, der Schuldner könne auch eine juristische Person sein, Deshalb müsse geregelt werden, welche Daten die Versicherer in solchen Fällen dem Kanton bekanntgeben müssen.

Versicherungspflichtig sind grundsätzlich nur natürliche Personen (Art. 3 KVG). Es gibt jedoch juristische Personen, die regelmässig Prämien von Versicherten bezahlen (z.B. Gemeinden durch ihre Sozialdienste). Teilt eine versicherte Person ihrem Versicherer mit, dass eine juristische Person ihre Prämien bezahlt, wird der Versicherer verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde den Namen dieser juristischen Person und deren Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zu melden, wenn sie ihm bekannt ist. Seit 2011 teilt das (BFS) jedem Unternehmen, das in der Schweiz aktiv ist, eine einheitliche UID zu (siehe dazu

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/register/unternehmensregister/unternehmens-identifikationsnummer.html). UID-Einheiten sind nicht nur im Handelsregister eingetragene Rechtsträger, sondern auch Verwaltungseinheiten, die aufgrund ihrer Aufgaben identifiziert werden müssen. Mit der UID wurde ein einheitlicher Identifikator geschaffen. Damit wird der automatische Datenaustausch erleichtert.

3.12 Artikel 105f Meldungen über Verlustscheine

Absatz 1

Dieser Absatz 1 verpflichtet den Versicherer, die zuständige kantonale Behörde am Ende jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine zu informieren.

GDK und santésuisse beantragen, den Versicherer zu verpflichten, dies innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals zu tun. Zur Begründung führen sie an, damit werde der zeitliche Ablauf konkretisiert.

Der Kanton muss 85 % der Forderungen, die der Versicherer ihm nach Artikel 64a Absatz 3 KVG bekannt gibt, übernehmen (Art. 64a Abs. 4 KVG). Da sich GDK und santésuisse als Vertreter der Kantone und der Versicherer auf diese Frist geeinigt haben, soll ihrem Antrag entsprochen werden.