Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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aufgegeben haben, geregelt. Bei den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, stufen die Versicherer gestützt auf Artikel 61 Absätze 2 und 2bisKVG die Prämien nach den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden ab. Gestützt auf Artikel 61 Absatz 4 KVG sind für Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Bei Personen, die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben, ist es gerechtfertigt, dass die Versicherer neu nur noch eine Prämie für alle unabhängig von ihrem Wohnland nach den ausgewiesenen Kosten festlegen können. Wenn dies angesichts der geringen Anzahl der betroffenen Personen in den meisten Fällen unverhältnismässig ist, kann der Versicherer bei diesen Versicherten die schweizerischen Prämien anwenden, wobei diejenigen Prämien massgebend sind, die am letzten Wohnort der Person in der Schweiz oder am Sitz des Krankenversicherers gelten.
3.10 Artikel 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers a. Grundsatz
Absatz 1bis
Sowohl im Vernehmlassungsverfahren (siehe Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse vom April 2015 unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/kvg-aenderungen-mit-internationalem-bezug.html) als auch während der parlamentarischen Beratungen wurde gefordert, dass die Krankenversicherer die Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die sich auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a KVG abstützen, nicht als besondere Versicherungsform mit günstigeren Prämien ausgestalten dürfen. Deshalb wird neu diese Voraussetzung für die Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im neuen Absatz 1bisvon Artikel 99 KVV aufgeführt. Da es sich dabei um eine Ausnahme von Artikel 99 Absatz 1 KVV handelt, muss das in dieser Bestimmung und nicht in Artikel 36a KVV geregelt werden.
3.11 Artikel 105e Meldungen über Betreibungen
Absatz 1
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, muss der Versicherer sie betreiben. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt (Art. 64a Abs. 2 KVG).
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat in ihrem Bericht vom 28. August 2009 zur parlamentarischen Initiative 09.425 "Artikel 64a und unbezahlte Prämien" zu Artikel 64a Absatz 2 KVG ausgeführt, die kantonale Behörde müsse die Möglichkeit haben, zugunsten der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheins ende. Deshalb könne sie den Versicherer ersuchen, ihr die Schuldnerinnen und Schuldner bekannt zu geben, die betrieben werden (BBl 2009 6621).
Gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet der geltende Artikel 105e Absatz 1 die Versicherer, der zuständigen kantonalen Behörde gewisse Personendaten der Schuldnerinnen und Schuldner bekannt zu geben.
GDK und santésuisse beantragen, den Versicherer zu verpflichten, nicht nur die Daten der Schuldnerinnen und Schuldner, sondern auch diejenigen der Versicherten bekannt zu geben. Der Kanton benötige diese Daten um zu entscheiden, ob er für diese Versicherten zuständig sei und Forderungen aus der OKP nach Artikel 64a Absatz 4 KVG übernehmen müsse.
Da die Eltern gestützt auf das Zivilrecht in der Regel verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, können die Versicherer die Eltern für die Prämien ihrer Kinder betreiben. Mutter, Vater und Kinder können bei unterschiedlichen Versicherern versichert sein. So kann ein Versicherer zum