Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten

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3.5 Artikel 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand

Im Kapitel "Aufsicht" im Abschnitt "Aufsichtsdaten" ist vorgesehen, dass das BAG je Versicherer unter anderem den Versichertenbestand veröffentlicht (Art. 28b Abs. 2 Bst. h KVV). Dazu wird festgehalten, dass für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände bei unterjährigen Versicherungszeiten die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend sind (Art. 29 KVV). Das BAG veröffentlicht den durchschnittlichen Versichertenbestand in den Aufsichtsdaten der Versicherer (siehe "Statistik der obligatorischen Krankenversicherung", Tabelle 5.01).

Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil BGE 142 V 87 berechnen die Versicherer die Prämie der Versicherten, die während des Monates ein- oder austreten (Geburt, Tod, Abreise ins Ausland, Zuzug aus dem Ausland oder Unterstellung unter die Militärversicherung), nicht mehr für den ganzen Monat, sondern nach Tagen. Entsprechend haben die Versicherer beim Berechnen ihrer durchschnittlichen Versichertenbestände neu die Versicherungstage zusammenzuzählen und durch 365 oder – bei einem Schaltjahr – 366 Tage zu teilen.

Beispiel: ein Versicherer versichert in einem Schaltjahr (= 366 Tage) drei Personen. Die erste ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember versichert (366/366 = 1), die zweite wird am 15. März geboren (17+275)/366 = 0,797814). Die dritte stirbt am 3. Juli ((182+3)/366 = 0,505464). Der durchschnittliche Versichertenbestand dieses Versicherers beträgt somit 2.30328 (1 + 0,797814 + 0,505464).

Da im Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe h der Begriff "Versichertenbestand" verwendet wird, soll auch die Sachüberschrift von Artikel 29 diesen Begriff statt des Begriffes "Risikobestand" verwenden. Weil die Bestimmung die Berechnung des durchschnittlichen Versichertenbestandes regelt, soll der Begriff "durchschnittlich" in der Sachüberschrift ergänzt werden.

3.6 Artikel 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit

Seit dem Jahre 2006 kann gestützt auf Artikel 36a KVV die OKP im Rahmen von Pilotprojekten die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland übernehmen. Derzeit bestehen zwei solche Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach sowie eines im Raum St. Gallen/Liechtenstein, die sich bewährt haben. Damit werden die schweizerischen Grenzregionen gestärkt und das Versorgungsangebot in den Grenzregionen wird verbessert, was auch einem Bedürfnis der Grenzregionen entspricht.

Damit die bestehenden Pilotprojekte dauerhaft weitergeführt werden und weitere grenzüberschreitende Zusammenarbeitsformen entstehen können, brauchte es zwingend eine formell-gesetzliche Grundlage, die mit der Revision des KVG vom 30. September 2016 geschaffen wurde.

Da der revidierte Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes lediglich eine Delegationsnorm an den Bundesrat enthält, hat er in seiner Botschaft vom 18. November 2015 (BBl 2016 1) ausgeführt, dass er sich bei der Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit an den Rahmen der bisherigen Pilotprojekte halten wird. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft erwähnt, an welche konkreten Bedingungen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geknüpft sein wird. Die in der Botschaft aufgeführten Bedingungen orientieren sich stark am bestehenden Artikel 36a KVV für die Pilotprojekte. Eine weitergehende Öffnung soll nicht angestrebt werden.

Aus diesen Gründen werden die bestehenden Bedingungen für die Pilotprojekte so weit wie möglich auch für die dauerhafte grenzüberschreitende Zusammenarbeit übernommen. In einigen Bestimmungen von Artikel 36a KVV wird deshalb lediglich der Begriff Pilotprojekte durch Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ersetzt, da sie künftig unbefristet sind. Die Regelung, dass ein oder mehrere Grenzkantone und ein oder mehrere Versicherer das Gesuch einreichen müssen, wird vom Absatz 3 in den Absatz 2 verschoben, da sie das Gesuch betrifft, und es sich nicht um eine Anforderung