Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 19 Seiten
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an das Programm handelt. Die Bestimmung, welche die Befristung der Pilotprojekte betrifft, wird gestrichen. Zudem kommt es zu einer Verschiebung der Absätze und Buchstaben. Nachfolgend wird lediglich auf diejenigen Bestimmungen eingegangen, bei denen eine materielle Änderung vorgenommen wird.
Absatz 1
Der neue Absatz 1 entspricht materiell dem bisherigen Absatz, ausser dass neu das BAG und nicht mehr das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bewilligen kann. In Artikel 56 KVAG wird geregelt, dass das BAG die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt. Danach ist das BAG z.B. zuständig, einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu erteilen. Deshalb soll auch das BAG für die Bewilligung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit zuständig sein.
Absatz 3 Buchstabe a
Statt gewöhnlicher Aufenthalt wie im bisherigen Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe c wird neu die Formulierung Wohnort in einem beteiligten Grenzkanton verwendet. Damit wird klar, dass das Programm der Wohnbevölkerung des teilnehmenden Grenzkantons offen steht.
Absatz 3 Buchstabe b
Sowohl im Vernehmlassungsverfahren (siehe Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse vom April 2015 unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/kvg-aenderungen-mit-internationalem-bezug.html) als auch während der parlamentarischen Beratungen wurde gefordert, dass die Versicherer die Versicherten nicht zwingen dürfen, sich im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ausland behandeln zu lassen. Deshalb wird neu diese Voraussetzung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgenommen.
Absatz 3 Buchstabe e 2. Bedingung
Diese Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung von Artikel 36a Buchstabe f Ziffer 2 KVV ist aber klarer formuliert. Gestützt darauf dürfen die Kantone und die Krankenversicherer nur Leistungen in eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufnehmen, deren Tarife oder Preise nicht höher sind als im Grenzkanton der versicherten Person. Die Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stützen sich nicht auf das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen ab, das die Schweiz mit dem Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und das Übereinkommen vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) übernommen hat, ab. Deshalb rechtfertigt es sich, vorliegend die Kostenerstattung ausserhalb der Leistungsaushilfe zu regeln.
Bestehende Pilotprojekte
Die Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach können gemäss den Verfügungen des EDI vom 3. November 2015 noch bis zum 31. Dezember 2018 durchgeführt werden. Gestützt auf die Verfügung des EDI vom 31. Dezember 2015 kann das Pilotprojekt St. Gallen/Liechtenstein noch bis zum 31. Dezember 2019 weitergeführt werden. Wenn die Grenzkantone und die Krankenversicherer, welche diese Pilotprojekte führen, danach weiterhin mit ausländischen Leistungserbringern grenzüberschreitend zusammenarbeiten wollen, müssen sie beim BAG gestützt auf die neuen Bestimmungen von Artikel 36a KVV ein neues Gesuch einreichen.
3.7 Artikel 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte
Absatz 1