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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten
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Anhang 1 (Art. 11 Abs. 1)
Anlagen und Betriebe, für die eine Bewilligung erforderlich ist
1 Betriebe, die tierische Nebenprodukte mit den Verarbeitungsmethodennach
Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 verarbeiten;
2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte als Abfall verbrennen, ausser wenn sie
über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;
3 Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brenn- oder Treibstoffe gewin-
nen oder solche Brennstoffe verwenden;
4 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;
5 Biogas- und Kompostierungsanlagen;
6 Betriebe, die organische Dünger und Bodenverbesserungsmittel herstellen;
7 Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;
8 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern; für die Lagerung von Folgepro-
dukten ist eine Bewilligung nur erforderlich wenn sie:
a. durch Verbrennung entsorgt werden;
b. als Futtermittel verwendet werden; davon ausgenommen sind Betriebe, die nach den Artikeln 46-54 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20117 registriert oder zugelassen sind;
c. zur Herstellung von organischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind;
9 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterbearbeiten, insbe-
sondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen;
10 Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetriebe nach Anhang IV Ka-
pitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) 999/20018, in welchen:
a. tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln gewonnen, verarbeitet und verwendet werden;
b. tierische Nebenprodukte für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischen Protein nach Drittstaaten gewonnen, verarbeitet und vor der Ausfuhr gelagert werden.
7 SR 916.307
8 Siehe Fussnote zu Art. 32a.