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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten

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Anhang 1 (Art. 11 Abs. 1)

Anlagen und Betriebe, für die eine Bewilligung erforderlich ist

1 Betriebe, die tierische Nebenprodukte mit den Verarbeitungsmethodennach

Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 verarbeiten;

2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte als Abfall verbrennen, ausser wenn sie

über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;

3 Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brenn- oder Treibstoffe gewin-

nen oder solche Brennstoffe verwenden;

4 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;

5 Biogas- und Kompostierungsanlagen;

6 Betriebe, die organische Dünger und Bodenverbesserungsmittel herstellen;

7 Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;

8 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern; für die Lagerung von Folgepro-

dukten ist eine Bewilligung nur erforderlich wenn sie:

a. durch Verbrennung entsorgt werden;

b. als Futtermittel verwendet werden; davon ausgenommen sind Betriebe, die nach den Artikeln 46-54 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20117 registriert oder zugelassen sind;

c. zur Herstellung von organischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind;

9 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterbearbeiten, insbe-

sondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen;

10 Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetriebe nach Anhang IV Ka-

pitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) 999/20018, in welchen:

a. tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln gewonnen, verarbeitet und verwendet werden;

b. tierische Nebenprodukte für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischen Protein nach Drittstaaten gewonnen, verarbeitet und vor der Ausfuhr gelagert werden.

7 SR 916.307

8 Siehe Fussnote zu Art. 32a.