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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten
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Art. 15 Abs. 1
1Registrierte natürliche und juristische Personen müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Für Anlagen und Betriebe muss das Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.
Art. 16 Abs. 2
2Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einer Schlachtanlage oder einem anderen Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein.
Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge
Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden. Die Meldung hat bis am 31. Januar des Folgejahres und aufgeschlüsselt nach Warengruppen zu erfolgen.
Art. 21 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 sowie Abs. 2 Bst. a
1Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
b. durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:
2. Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung.
2Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper oder Teile davon von:
a. Wiederkäuern, die älter als 12 Monate sind;
Art. 28 Bst. b und d
Abweichend von Artikel 27 dürfen verfüttert werden:
b. Kollagen und Gelatine von Nichtwiederkäuern;
d. ausgeschmolzene Fette aus Rohmaterial der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben a und d–f nach einer Verarbeitung gemäss Anhang 5 Ziffer 31.
Art. 29 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a–bbis
Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer und an Kälber