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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten
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Anhang 2 (Art. 15 Abs. 1)
Grundsätze der Selbstkontrolle
Ziff. 1 Bst. a und 2
1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der Si-
cherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch:
a. Identifizieren und Bewerten der möglichen Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere, die bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auftreten können; in der Futtermittelkette sind dabei spezifisch die Gefahren der Kontamination mit Komponenten zu berücksichtigen, die für die Tierart, für die das Futter bestimmt ist, nicht zugelassen sind;
2 Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem
Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. Sammelstellen und Betriebe, die keiner Bewilligung bedürfen, müssen lediglich die Anforderungen nach Ziffer 1 Buchstaben a–c erfüllen.