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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten
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d. andere Nutztiere, die auf dem Areal des Aquakulturbetriebs gehalten werden, weder direkt noch indirekt mit den Futtermitteln für Wassertiere in Kontakt kommen; und
e. die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind.
Art. 31a Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen von Nichtwie-
derkäuern an Wassertiere: Regelung für verarbeitetes tierisches Protein von Insekten
1Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 dürfen verarbeitete tierische Proteine von Insekten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere verwendet werden, wenn:
a. sie aus Rohmaterial nach Artikel 7 Buchstabe d stammen;
b. das Rohmaterial von einer der folgenden Insektenarten stammt:
1. schwarze Soldatenfliege (hermetia illucens),
2. gelber Mehlkäfer (tenebrio molitor),
3. glänzender Getreideschimmelkäfer (alphitobius diaperinus),
4. Heimchen oder Hausgrille (acheta domesticus),
5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille (gryllodes sigillatus),
6. Feldgrille (gryllus assimilis);
c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden; und
d. die Anforderungen nach den Artikeln 29 Buchstaben a, b, c und d sowie 31 Buchstaben b–d erfüllt sind.
2Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden:
a. Erzeugnisse nach Artikel 28;
b. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;
c. Di- und Tricalciumphosphat;
d. Fischmehl.
Art. 32a Anforderungen an die Trennung der Futtermittelketten für
unterschiedliche Tierarten
Für die Anforderungen an die Trennung der Futtermittelketten nach den Artikeln 29 Absatz 1 Buchstaben b, bbisund e, 30 Buchstabe b und 31 Buchstaben b–d gelten die Bestimmungen nach Anhang IV Kapitel III und IV sowie Kapitel V Abschnitte B und C der Verordnung (EG) Nr. 999/20015.
5 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/839 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92.