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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten

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Art. 33 Herstellung von Heimtierfutter

1Rohes Heimtierfutter darf nur aus tierischen Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a hergestellt werden und muss die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.

2Verarbeitetes Heimtierfutter darf nur aus tierischen Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a und c–f hergestellt werden. Es muss:

a. drucksterilisiert oder nach den Vorgaben von Anhang 5 Ziffer 37 behandelt werden;

b. in Anlagen verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für Heimtiere herstellen oder in denen keine für die jeweilige Nutztierkategorie verbotenen Nebenprodukte verarbeitet werden;

c. offen nur in gesonderten Räumen gelagert und in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden; und

d. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.

3Folgeprodukte dürfen für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, wenn sie:

a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben b–d erfüllen; und

b. unmittelbar von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden.

4Handelt es sich bei den Folgeprodukten um verarbeitetes tierisches Protein, so müssen zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 30 erfüllt sein.

Art. 34 Direkte Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende

Vögel

1Zur Fütterung von Heimtieren und anderen vom Menschen gehaltenen Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen direkt abgegeben werden:

a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a;

b. die Tierkörper oder Teile davon nach Artikel 22 Absatz 2 .

2Der Betrieb, in dem die tierischen Nebenprodukte anfallen, muss sie direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgeben. Diese oder dieser darf sie nur den eigenen Tieren verfüttern.

3Tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 von Tieren, für die nach der Verordnung vom 16. Dezember 20166 über das Schlachten und die Fleischkontrolle eine Fleischkontrolle vorgeschrieben ist, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle begleitet sein, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält.

6 SR 817.190