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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten
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Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf Fischmehl als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber verwendet werden, wenn:
a. es nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird;
b. es als Bestandteil von Futter für Nichtwiederkäuer auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von Wiederkäuern benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert wird;
bbis. es als Bestandteil von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von älteren Rindern und anderen Tierarten benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert wird;
Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer
Abweichend von Artikel 27 dürfen Blutprodukte als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und Wassertiere verwendet werden, wenn:
a. sie nicht von Wiederkäuern stammen;
b. sie aus Schlachtanlagen stammen, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet;
c. sie von Tieren stammen, die aufgrund einer amtlichen Schlachttieruntersuchung zur Schlachtung zugelassen worden sind;
d. sie nach Anhang 5 Ziffer 30a hergestellt werden und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und
e. die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstaben b und c–e erfüllt sind.
Art. 31 Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen von Nichtwie-
derkäuern an Wassertiere: allgemeine Regelung
Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 dürfen verarbeitete tierische Proteine von Nichtwiederkäuern, mit Ausnahme von solchen von Wassertieren oder von Insekten, als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere verwendet werden, wenn:
a. sie aus Rohmaterial der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben a, e oder f stammen;
b. die Einrichtungen und die Anlagen zur Herstellung, zur Lagerung und zum Transport ausschliesslich für Futtermittel für Wassertiere verwendet werden;
c. die Futtermittel in keinen anderen Tierhaltungen gelagert und verfüttert werden als in registrierten Aquakulturbetrieben nach Artikel 6 Buchstabe obis TSV4;