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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten

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Anhang 5

Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen

(Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. a und d, 29 Bst. a, 32 Bst. a, 33 Abs. 1 und 2 Bst. a und sowie Abs. 4, 34a und 35 Bst. a)

Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte

Ziff. 3, 30, 30a und 301–304

3 Herstellung von Tierfutter, Dünger oder technischen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3

30 Verwendung von verarbeitetem tierischen Protein zur Herstellung von Tierfutter

301 Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren, das zur Herstellung von

Tierfutter verwendet wird, muss nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon darf eine der folgenden Methoden verwendet werden:

a. Schweineblut oder Bestandteile von Schweineblut dürfen für die Herstellung von Blutmehl mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) 142/20119 behandelt werden. Bei der Anwendung der Methode 7 muss die Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von 80 °C durchgeführt werden.

b. Das verarbeitete tierische Protein darf mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) 142/2011 behandelt werden, sofern es:

1. ausschliesslich zur Herstellung von Heimtierfutter verwendet wird,

2. in eigens dafür vorgesehenen Behältnissen befördert wird, die nicht zur Beförderung von anderen tierischen Nebenprodukten oder von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und

3. auf direktem Weg von einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 zum Betrieb, in dem das Heimtierfutter hergestellt wird, oder zu einem bewilligten Lagerbetrieb versandt wird, von dem es auf direktem Wege zum Betrieb, in dem das Heimtierfutter hergestellt wird, versandt wird.

9 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/893 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92.