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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten

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302 Verarbeitetes tierisches Protein, das nicht von Säugetieren stammt, mit Aus-

nahme von Fischmehl, muss mit einer der Methoden 1–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) 142/2011 behandelt werden.

303 Fischmehl muss mit einer der Methoden nach Anhang IV Kapitel III der Ver-

ordnung (EU) 142/2011 oder mit einer anderen Methode behandelt werden, die gewährleistet, dass das Produkt die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt.

30a Verwendung von Blutprodukten zur Herstellung von Tierfutter

Blutprodukte, die zur Herstellung von Tierfutter verwendet werden, müssen nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon dürfen Blutprodukte wie folgt behandelt werden:

a. mit einer der Methoden 2–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) 142/2011; oder

b. mit einer anderen Methode, die gewährleistet, dass das Folgeprodukt die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt.

Ziff. 31 und 311–313

31 Verwendung von ausgeschmolzenen Fetten für Tierfutter

311 Entspricht das Fett nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss

es mit einer der Methoden 1–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung EU 142/2011 behandelt werden.

312 Wiederkäuerfette müssen zusätzlich so gereinigt werden, dass der Rest an un-

löslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

313 Fischöle müssen mit einer der Methoden 1–7 nach Anhang IV Kapitel III der

Verordnung EU 142/2011 oder mit einer anderen Methode hergestellt werden, die gewährleistet, dass die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt sind.

Ziff. 38 Einleitungssatz

38 Mikrobiologische Kriterien zur Herstellung von Tierfutter

Von Heimtierfutter, ausgenommen Futterkonserven nach Ziffer 371, und von Folgeprodukten zur Herstellung von Futtermitteln müssen Zufallsstichproben entnommen werden zum Nachweis, dass sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:

Ziff. 39 und 391–394

39 Verarbeitung zu Dünger ohne vorherige Vergärung oder Kompostierung

391 Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 müssen vor der Verarbeitung zu Dün-

ger nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden.