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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten
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392 Bei der Verwendung von verarbeitetem tierischen Protein gelten für dessen
Herstellung die Anforderungen nach Ziffer 30.
393 Anderes Ausgangsmaterial der Kategorie 3 als verarbeitetes tierisches Protein
muss mit einer der Methoden 1–7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) 142/2011 verarbeitet werden.
394 Abweichend von Ziffer 393 können Nebenprodukte von Wassertieren und
Wirbellosen sowie Speisereste, Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare vor der Weiterverarbeitung während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden.
Ziff. 42 und 43
4 Verwertung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
42 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach Ar-
tikel 7 Buchstaben b–g, die zur Co-Vergärung in Faultürme von Abwasserreinigungsanlagen gegeben werden und deren Rückstände nach den Vorgaben der Umweltgesetzgebung verbrannt werden.
43 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen ist Material der Katego-
rie 3, wenn es vor oder im Rahmen der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen wird.