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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten

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4Natürliche und juristische Personen nach Absatz 1 müssen Namensänderungen, neue oder geänderte Tätigkeitsbereiche, die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Umbauten der Anlagen und Betriebe, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.

5Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie die von ihnen nach Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Anlagen und Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt registriert.

Art. 11 Abs. 1

1Anlagen und Betriebe nach Anhang 1 benötigen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 12 Abs. 1 und 4

1Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.

4Die Bewilligung bleibt auch nach einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers der Anlage oder des Betriebs gültig.

Art. 13 Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV

1Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 20143 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein:

a. für jede registrierte natürliche oder juristische Person: die Registrierungsnummer, den Namen und die Adresse, ihre Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte sowie die gemeldeten Anlagen und Betriebe;

b. für jede bewilligte Anlage und jeden bewilligten Betrieb: die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse der Anlage oder des Betriebs und die darin ausgeübten Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte.

2Das BLV kann Vorschriften technischer Art erlassen über die Art und das Format der Einträge nach Absatz 1.

Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungsteil

Entzug der Bewilligung und Verbot der Entsorgung oder des Handels

Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen ernsthafte Mängel festgestellt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen und juristischen Personen die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten oder den Handel mit ihnen vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich:

3 SR 916.408