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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 14 Seiten
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b. Blut, Plazenta, Häute, Hufe, Hörner, Borsten, Federn, Felle, Pelze und Haare von Tieren, die nicht unter Buchstabe a fallen und die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
Gliederungstitel vor Art. 9
3. Kapitel: Entsorgung und Handel
1. Abschnitt: Grundsätze, Meldepflicht und Bewilligung, Selbstkontrolle
Art. 9 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. e
Grundsätze
Wer tierische Nebenprodukte entsorgt oder mit ihnen handelt, muss dafür sorgen, dass:
e. die Warenflüsse nachvollziehbar dokumentiert werden.
Art. 10 Meldepflicht und Registrierung
1Natürliche und juristische Personen, die tierische Nebenprodukte entsorgen oder mit ihnen handeln, müssen die Tätigkeit im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.
2Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten:
a. die Bezeichnung der Anlagen und Betriebe, in denen sie tierische Nebenprodukte gewinnen oder entsorgen oder aus denen sie tierische Nebenprodukte in Verkehr bringen;
b. die Art der Tätigkeiten, für die tierische Nebenprodukte verwendet werden;
c. die Kategorien der verwendeten tierischen Nebenprodukte.
3Keine Meldepflicht besteht für:
a. die Entsorgung von Stoffwechselprodukten, ausser wenn diese für die Ein- oder Ausfuhr bestimmt sind;
b. das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d);
c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle;
d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen;
e. die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung nach Artikel 34;
f. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken, ausser wenn diese Produkte für die Ein- oder Ausfuhr bestimmt sind;
g. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen.