Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten

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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

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den müsse). Andererseits bestünden innerhalb der Branche gewisse technische Vorbehalte gegenüber dem EETS-Gerät, welches als «Grundprogrammierung» immer die höchste zulässige Gewichtslimite (40t) aufweise und deshalb die Verwendung des Fuhrparks in verschiedenen Kompositionen unattraktiv mache. Beim LSVA-Gerät bestehe keine solche Voreinstellung, das relevante Gewicht müsse manuell eingegeben werden, was aus Sicht der Branche vorteilhaft sei. In diesem Sinne solle das LSVA-Erfassungsgerät als technisch flexiblere Variante immer eine Option bleiben. Zudem gelte es, diese Flexibilität bei der Beschaffung neuer Geräte nach 2024 zu erhalten.

Der SGV stellt sich die Frage, wie im Bericht das «vorerst» in Bezug auf einen Nicht-Einsatz des EETS für inländische Fahrzeuge zu verstehen sei. Da für inländische Fahrzeuge ein Erfassungsobligatorium herrsche und die Abgabe des Erfassungsgeräts emotach kostenlos erfolge, bestehe derzeit keinen Anlass, die inländischen Transporteure ans EETS-System zu verweisen. Das wäre mit Kosten (z.B. für Informatikanpassungen) verbunden. Die emotach-Geräte haben eine Lebensdauer von bis 2024. Längerfristig und nach Prüfung der Erfahrungen mit dem EETS-Modell könne es aber Sinn machen, das EETS-Modell auch für inländische Fahrzeuge verfügbar zu machen. Den inländischen Transporteuren sei der Nutzen aufzuzeigen.

Der VCS äussert den Wunsch, dass die aktuelle LSVA-Erhebungstechnologie bis zu ihrer Amortisation im Jahr 2024 beibehalten werde. Auf lange Sicht sei es wichtig, dass die

Schweiz das Erhebungssystem der EU adaptiere, um Synergien zu erzielen.

ASTAG, SCF weisen darauf hin, dass, sollte nach Ablösung des heutigen LSVA-

Erfassungsgerätes emotach ein Nachfolgegerät evaluiert und beschafft werden, die heutigen Bedienfunktionen des emotach eins zu eins in das Nachfolgegerät einfliessen müssen. Eine „Grundprogrammierung“ auf die höchstzulässige Gewichtslimite (zurzeit 40 Tonnen) – wie es im EETS-Gerät vorgesehen sei und erst durch eine Gerätemanipulation verändert werden könne – sei für Schweizer Fahrzeughalter aufgrund der verschiedenen Einsatzarten von Fahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern nicht zweckmässig.

Die IGDHS stellt sich die Frage, weshalb für inländische Unternehmen nicht die Möglichkeit bestehe, die Maut-Abrechnung ebenfalls mittels des EETS vorzunehmen. Parallele Strukturen bestehen mit der neuen Regelung ohnehin. Coop zum Beispiel fahre nicht oder wenig ins Ausland. Für einen Schweizer Transporteur hingegen, der oft im Ausland unterwegs sei und das EETS bereits verwende, dürfte eine einheitliche Maut-Abrechnung zu vereinfachten Arbeitsabläufen führen.