Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten
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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
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Konvergenz eines funktionierenden EETS und der LSVA im Rahmen der Konzeption LSVA III (2024) anzustreben sei. Das EETS müsse sich vorgängig allerdings in einer ca. fünfjährigen Pilotphase mit allfälligen Nachjustierungen bewährt haben.
Der SGV stellt fest, dass die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen vereinfacht und die Interoperabilität erhöht werden. Ausländischen Transporteuren werde gestattet, im Rahmen des EETS, Erfassungsdienstleister (EETS-Anbieter) zu beauftragen, die ihnen interoperable Erfassungsgeräte für die Erfassung und Deklaration der LSVA zur Verfügung stellten und die Zahlungsverpflichtung wahrnähmen. Erwartet würden dadurch Einsparungen von Kosten und eine Effizienzsteigerung des ganzen Erfassungssystems durch einen Abbau von Bürokratie. Es sei deshalb in den nächsten Jahren auf jegliche Tariferhöhungen bei der LSVA zu verzichten.
Der VCS weist darauf hin, dass die Integration des EETS eine logische Konsequenz der technologischen Entwicklung sei und die Erhebung der LSVA vereinfachen werde. Da die Tarife gleich bleiben werden, würde der Transit durch die Schweiz nicht attraktiver, da bei der Wahl der Fahrtroute andere Faktoren ausschlaggebend seien.
Der ASTAG nimmt zur Kenntnis, dass EETS richtige und wichtige Ziele verfolge, weil damit die Administration effizienter und, als direkte Folge davon, der Aufwand abnehmen werde.
CP, FER zeigen sich zufrieden, dass der Bund bereit sei, die von der EU zur Verfügung gestellten technologischen Mittel, in Form des EETS, zu nutzen. Dies werde die Erhebung der LSVA erleichtern. FER ist der Meinung, dass das EETS richtige und wichtige Ziele, die eine effizientere Verwaltung ermöglichen, verfolge. CP weist darauf hin, dass in Absatz 2 zu Artikel 26a und in Absatz 1 Buchstabe b zu Artikel 26b SVAV die Form des Nachweises zu erwähnen sei. Diese Verfahren seien unverzichtbar, um eine adäquate Erhebung der Abgabe bei ausländischen Fuhrhaltern sicherzustellen. Es scheine daher wichtig, dass jegliche Massnahmen ergriffen werden, um unklare Situationen in diesem Bereich zu vermeiden, siehe eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu Schweizer Fuhrhaltern.
4.2.2 Frage 2
4.2.2.1 Fragestellung
Sind Sie damit einverstanden, dass die Bestimmungen für einen «Europäischen Elektroni-
schen Mautdienst» (EETS) vorerst auf ausländische Fahrzeuge beschränkt werden?
(Art. 26a - 26f [neu]; Erläuterungen Ziff. 1.1.3, S. 6)
JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen
Bemerkungen:
4.2.2.2 Auswertung Allgemeine Einteilung ja nein keine Äusserung 1 Kantone 20 04
2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien 1 00
3 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 2 11
4 Verkehrsverbände 3 00
5 übrige Organisationen und Interessierte 3 10
Gesamtergebnis 29 25