Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten

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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

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4.2.3 Frage 3

4.2.3.1 Fragestellung

Sind Sie damit einverstanden, dass die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organi-

sationen, die zur Nachprüfung von Erfassungsgeräten ermächtigt sind, bei den periodischen Fahrzeugprüfungen die Anhängersensorik des Erfassungsgeräts nicht mehr kontrollieren (Aufhebung der Bestimmung)?

(Art. 16 Abs. 4)

JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen Bemerkungen:

4.2.3.2 Auswertung Allgemeine Einteilung ja nein keine Äusserung 1 Kantone 18 24

2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien 1 00

3 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 2 02

4 Verkehrsverbände 3 00

5 übrige Organisationen und Interessierte 4 00

Gesamtergebnis 28 26

Von den 24 Kantonen stimmen

- 18 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SO, TI, UR, VD) zu und

- 2 Kantone (SZ, VS) sprechen sich dagegen aus und

- 4 Kantone (BS, NW, OW, ZH) verzichten auf eine Stellungnahme.

Die SP stimmt zu.

Von den 4 gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft stimmen

- 2 Verbände (es, SGV) zu und

- 2 Verbände (SGB, SLV) verzichten auf eine Stellungnahme.

Die 3 Verkehrsverbände (ASTAG, VCS, VöV) stimmen alle zu.

Die 4 übrigen Organisationen und Interessierte (CP, FER, IGDHS, SCF) stimmen alle zu.

4.2.3.3 Stellungnahmen im Einzelnen

BS heisst die Aufhebung der Bestimmung willkommen, sofern eine korrekte Überprüfung erfolgen könne.

GE unterstreicht, dass diese Massnahme die Arbeitsbelastung des Strassenverkehrsamtes bei den periodischen Prüfungen der schweren Fahrzeuge entlaste.

SH weist darauf hin, dass dies praktisch keinen Einfluss auf die periodischen Fahrzeugprüfungen des Strassenverkehrsamtes habe.

SG gibt zu bedenken, dass aus polizeilicher Sicht ein Kontrollmittel zur Vermeidung von Fehlerquellen und Manipulationen verloren gehe.