Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten

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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

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4.1 Allgemeine Haltung zur Vorlage

Die Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Vorlage mehrheitlich.

Keiner der Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZH) spricht sich grundsätzlich gegen die Vorlage aus. Von einer Mehrheit der Kantone werden die diversen Anpassungen in der SVAV ausdrücklich befürwortet.

Von den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft, den Verkehrsverbänden, den Organisationen und sonstigen Interessierten spricht sich niemand gegen die Vorlage aus. Von Seiten des Gewerbes wird besonders hervorgehoben, dass mit der Anpassung der SVAV keine Tariferhöhung und keine zusätzlichen Kosten einhergehen.

4.1.1 Aufnahme der Bestimmungen für einen EETS

Die Vernehmlassungsteilnehmer argumentieren dahingehend, dass mit der Aufnahme der Bestimmungen für einen EETS die Abgabeerhebung bei ausländischen Fahrzeugen eine Vereinfachung und somit einen effizienten Ablauf erfahren würde, welcher sowohl zweckmässig als auch zeitgemäss sei. Unterstützt wird auch die Vereinheitlichung der Prozesse; all dies werde den wirtschaftlichen Bedürfnissen von Transporteuren und Behörden dienlich sein.

Eine Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmer (es, IGDHS) wünscht sich, dass die Bestimmungen für einen EETS nicht vorerst auf ausländische Fahrzeuge beschränkt werden, sondern auch auf Schweizer Fahrzeuge Anwendung finden sollen. Es soll den Fuhrunternehmen aufgrund ihrer betrieblichen Voraussetzungen frei gestellt sein, ein für sie optimales System auszusuchen.

Die Aufnahme der Bestimmungen für einen EETS in die SVAV wird von niemandem abgelehnt.

4.1.2 Verzicht auf Kontrolle der Anhängersensorik Erfassungsgerät

Die Mehrheit der Befürworter sieht beim künftigen Verzicht auf die Kontrolle der Anhängersensorik des Erfassungsgeräts eine Entlastung für die Strassenverkehrsämter.

Die beiden sich dagegen aussprechenden Vernehmlassungsteilnehmer (SZ, VS) gehen davon aus, dass dadurch sowohl ein Kontrollverlust als auch gewisse Risiken (Manipulation der Anhängersensorik, Funktionsfehler, Beeinträchtigung der digitalen Datenübermittlung) auf die Behörden zukommen werden.

4.1.3 Verzinsung des ausstehenden Abgabebetrags nach der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze

Die wenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die sich dazu äussern, machen geltend, dass die Vereinheitlichung der Verzugs- und Vergütungszinssätze innerhalb des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sinnvoll und nachvollziehbar sei und eine administrative Entlastung bringe. Diskussionspunkt ist lediglich der festgelegte Mindestbetrag in der Höhe von 100 Franken, welcher zum Teil als zu hoch angesetzt empfunden wird (SP, VCS).

Gegen die Neuausrichtung der Verzinsung spricht sich niemand aus.

4.1.4 Ermittlung des Totalindex der Motorfahrzeugsteuern durch die EZV

Für die wenigen Vernehmlassungsteilnehmer (BE, BS, SH, VD, es, SGV), die sich dazu äussern, macht es Sinn, dass neu die EZV den Totalindex der Motorfahrzeugsteuern ermittelt, solange die Verlässlichkeit der Indexzahl gewährleistet werden kann.

Gegen die Neuregelung spricht sich niemand aus.