Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten

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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

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4.2.6 Frage 6

4.2.6.1 Fragestellung Sind Sie damit einverstanden, dass die Zollverwaltung im Anwendungsbereich des SVAG für Mahnungen keine Gebühren mehr erhebt?

(Art. 45 Abs. 4)

JA NEIN keine Stellungnahme / nicht betroffen Bemerkungen:

4.2.6.2 Auswertung Allgemeine Einteilung ja nein keine Äusserung 1 Kantone 15 27

2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien 0 10

3 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 2 02

4 Verkehrsverbände 1 20

5 übrige Organisationen und Interessierte 4 00

Gesamtergebnis 22 59

Von den 24 Kantonen stimmen

- 14 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SO, TI, VD) zu und

- 2 Kantone (SZ, UR) sprechen sich dagegen aus und

- 7 Kantone (BS, GE, NW, OW, SH, VS, ZH) verzichten auf eine Stellungnahme.

Die SP spricht sich dagegen aus.

Von den 4 gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft stimmen

- 2 Verbände (es, SGV) zu und

- 2 Verbände (SGB, SLV) verzichten auf eine Stellungnahme.

Von den 3 Verkehrsverbänden stimmt

- 1 Verband (ASTAG) zu und

- 2 Verbände (VCS, VöV) sprechen sich dagegen aus.

Die 4 übrigen Organisationen und Interessierte (CP, FER, IGDHS, SCF) stimmen alle zu.

4.2.6.3 Stellungnahmen im Einzelnen

BL weist darauf hin, dass die Nutzung von elektronischen Medien oder die von Institutionen (Banken) bereitgestellten Systeme den Kunden ermöglichen, die Fälligkeit von Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen; auch bei wiederkehrenden Zahlungen, wenn die Beauftragung einmal im System angelegt wurde. Die Zollverwaltung könne − wie bei der Motorfahrzeugkontrolle − den Mahnlauf elektronisch einrichten und ohne Personaleinsatz hierfür eine kostendeckende Pauschalgebühr für die Hard- und Software erheben. Bei Dauerkunden und/oder der Zahlung via E-Rechnungen können die Mahngebühren den sonstigen Zahlungen zugeschrieben werden. Die Anzahl der bisherigen Mahnungen sei für die Beurteilung jedoch entscheidend; diese sei der Motorfahrzeugkontrolle nicht bekannt. Dass die Mahnge-