Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten
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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Von den 24 Kantonen stimmen
- 19 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SH, SG, SO, SZ, TI, UR, VD) zu und
- 5 Kantone (GE, NW, OW, VS, ZH) verzichten auf eine Stellungnahme.
Die SP stimmt zu.
Von den 4 gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft stimmen
- 2 Verbände (SGB, SGV) zu und
- 2 Verbände (es, SLV) verzichten auf eine Stellungnahme.
Die 3 Verkehrsverbände (ASTAG, VCS, VöV) stimmen alle zu.
Die 4 übrigen Organisationen und Interessierte (CP, FER, IGDHS, SCF) stimmen alle zu.
4.2.5.3 Stellungnahmen im Einzelnen
BE, BS, SH vertreten die Meinung, dass es Sinn mache, dass, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung den Totalindex der Motorfahrzeugsteuern seit einigen Jahren nicht mehr ermittle, die Zollverwaltung gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik den Totalindex der Motorfahrzeugsteuern ermittle.
BE ergänzt, dass der Index für den interkantonalen Steuervergleich von Nutzen sei. BS weist zusätzlich darauf hin, dass dies wie vorgeschlagen oder auf anderem Weg erfolgen könne. VD kann sich damit einverstanden erklären, vorausgesetzt, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Berechnung des Betrags habe, der dem Kanton zustehe. Aufgrund des Berichts sei es nicht möglich, etwaige Auswirkungen beurteilen zu können. Die Zollverwaltung müsse sicherstellen, dass sie über die genauen Zahlen der Motorfahrzeugsteuern verfüge.
es hält fest, dass solange die Verlässlichkeit der Indexzahl gewährleistet bleibe, es aus Sicht der Wirtschaft irrelevant sei, wer sich innerhalb der Bundesverwaltung für die Ermittlung zuständig zeichne.
Der SGV verlangt, dass die Verlässlichkeit weiter gewährleistet sei und die Prozedur der Erhebung weder aufwändiger noch kostenintensiver werde.