Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten
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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
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4.3 Übrige Stellungnahmen
FR stellt den Antrag, dass sich der Bund bei nächster Gelegenheit Gedanken über eine mögliche Kompensation bei der Abgabe für Fahrzeuge mit elektrischen Antrieb machen solle.
Durch die Erstattung der Mineralölsteuer bei Fahrzeugen, die im konzessionierten Verkehr eingesetzt würden, werde der Anreiz geschaffen, anstatt Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren anzuschaffen. Dies stehe der Energiepolitik 2050 diametral entgegen.
GE weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Anpassungen punktuelle Auswirkungen auf die Aktivitäten des Kantons haben. Das Gewähren der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen kantonale Verfügungen scheine rechtens.
GR ist der Ansicht, dass die Kantone im Wesentlichen mit gleichbleibenden LSVA-
Einnahmen rechnen können. Sie erfahren selber auch punktuell administrative Entlastungen, was zu begrüssen sei.
SZ hält fest, dass der bisherige Aufwand für die Bearbeitung von Anfragen, welche die der pauschalen Abgabe unterliegenden Leasingfahrzeuge betreffe, marginal war.
Der SLV gibt seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass die Solidarhaftung für die Pauschale Schwerverkehrsabgabe gestrichen werde. Hingegen liesse sich das Resultat zur Eintreibung von Rückständen bei der LSVA noch markant verbessern, wenn die EZV Leasinggesellschaften, welche das Leasinggeschäft nicht vor Vertragsabschluss bei ihr anmeldeten, ebenfalls Informationen über allfällige Rückstände des Leasingnehmers abgäben, wenn dazu eine Vollmacht und Einwilligungserklärung des Leasingnehmers vorlägen. Dies sei bedauernswerterweise heute nicht der Fall. Die Leasinggesellschaft würde aber auch ohne Voranmeldung des Leasingvertrages natürlich sofort den Leasingnehmer auffordern, die Ausstände zu bezahlen unter der Androhung, dass sie sonst den Leasingvertrag kündige. Tue sie dies, so könne sie sich immerhin der Solidarhaftung für künftige LSVA entschlagen. In den meisten Fällen würde damit aber der Druck auf den Leasingnehmer erhöht, seinen Zahlungspflichten gegenüber der OZD nachzukommen. Es läge demnach im bestverstandenen Interesse der EZV selbst, bei Vorliegen einer Vollmacht und Einverständniserklärung auch dann Auskünfte über Rückstände zu geben, wenn der Leasingvertrag vor seinem Abschluss nicht angemeldet wurde.
es hält fest, dass Bund und Parlament die Notwendigkeit einer umfassenden Modernisierung des Zollwesens erkannt und entsprechende Ressourcen für die Umsetzung des Programms DaziT bereitgestellt habe. In diesem Sinne werde begrüsst, dass mittels Änderung der SVAV nun auch die Abfertigung des Schwerverkehrs auf der Strasse vereinfacht werden solle. Effizienzsteigerung und Kosteneinsparungen für die Verwaltung müssten auch den Unternehmen zu Gute kommen. Tariferhöhungen bei der LSVA seien zu vermeiden.
Der SGV erwartet dadurch Einsparungen von Kosten und eine Effizienzsteigerung des ganzen Erfassungssystems durch einen Abbau von Bürokratie. Der SGV fordert deshalb, in den nächsten Jahren auf jegliche Tariferhöhungen bei der LSVA zu verzichten. Mittelfristig sollen auch die Schweizer Unternehmen Freiheit bei der Systemwahl haben und jenes wählen, das ihre Bedürfnisse am besten abdecke.
ASTAG, FER nehmen zur Kenntnis, dass durch die vorgeschlagenen Änderungen keine Tarifanpassungen erfolgen. FER fügt weiter hinzu, dass für die Schweizer Fuhrunternehmen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Der CP weist darauf hin, dass sie sich immer damit einverstanden erklären können, wenn Vereinfachungen eingeführt werden.