Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten

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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

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1 Übersicht

1.1 Ausgangslage

Artikel 85 Absatz 1 BV erteilt dem Bund die Kompetenz, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Mit dieser Abgabe sollen dem Schwerverkehr diejenigen Kosten angelastet werden, welche er gegenüber der Allgemeinheit verursacht und nicht bereits durch andere Abgaben oder Leistungen bezahlt. Dazu erliess der Bund das Schwerverkehrsabgabegesetz1 sowie die darauf basierende Schwerverkehrsabgabeverordnung2. Die tatsächliche Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolgte ab 1. Januar 2001. Die Schwerverkehrsabgabe wird auf Personen- und Transportfahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle schweizerischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz.

1.2 Inhalt der Vorlage

Die Abgabeerhebung verlief seit der Einführung nahezu problemlos. Es zeigte sich aber,

dass in gewissen Bereichen Nachbesserungsbedarf besteht. Deshalb wurde bereits per 1. April 2008 und per 1. März 2016 eine Reihe von Änderungen umgesetzt.

Mit der nun geplanten Revision der SVAV sollen die Bestimmungen für interoperable Erhebungsdienste (Europäischer Elektronischer Mautdienst; EETS [European Electronic Toll Service]) in die SVAV aufgenommen werden. Die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen wird dadurch vereinfacht. Ausländischen Transporteuren wird gestattet, im Rahmen des «EETS», Erfassungsdienstleister (EETS-Anbieter) zu beauftragen, die ihnen interoperable Erfassungsgeräte für die Erfassung und Deklaration der LSVA zur Verfügung stellen und die Zahlungsverpflichtung wahrnehmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ergänzungen:

- Voraussetzungen für die Beauftragung eines EETS-Anbieters durch eine abgabepflichtige Person;

- Voraussetzungen für die Zulassung von EETS-Anbietern und damit verbundene Auflagen;

- Pflichten der abgabepflichtigen Person bei Beauftragung eines EETS-Anbieters;

- Veranlagung und Verrechnung der Abgabe bei Beauftragung eines EETS-Anbieters;

- Anhänger- oder Aufliegerdeklaration bei interoperablem Erhebungsdienst (EETS);

- Aufnahme der EETS- als auch der Tankkartenanbieter in die in Revision befindliche Datenbearbeitungsverordnung für die EZV3.

Zudem verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der SVAV aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen. Im Wesentlichen handelt es sich um:

- die elektronischen Identifikationsmittel bei Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium, welche nicht mehr abgegeben werden;

- die Inrechnungstellung von Erfassungsgeräten, die im Eigentum der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) stehen;

1 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81)

2 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811)

3 Verordnung vom 4. April 2007 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung für die EZV; SR 631.061)