Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/49: Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrabgabeverordnung, SVAV) · 21 Seiten
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Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
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bühren als Busse aufgefasst würden, sei ein individuelles, subjektives Empfinden der Kunden, die ihrerseits evtl. auch Mahngebühren erheben und bei Privatinstitutionen (Telefon usw.) auch klaglos bereit seien, diese zu bezahlen.
GR ist der Ansicht, dass der Ertragsausfall durch den Verzicht auf die Erhebung von Mahngebühren zwar bedauerlich sei, es sei jedoch nachvollziehbar, dass die heute von der EZV ausschliesslich im Zusammenhang mit der LSVA erhobenen Mahngebühren aufgegeben werden sollen. Immerhin könne damit ein wesentlicher Konfliktpunkt mit den Kunden beseitigt werden und die EZV werde erheblich entlastet.
SZ hält fest, dass die Abschaffung der Mahngebühren bei der LSVA und der damit verbundene Minderertrag von rund 0,8 Millionen Franken auf Unverständnis stosse. Die vom Staat bezogenen Leistungen sollten vom Verursacher- und Verrichtungsprinzip her fristgerecht bezahlt werden. Ein Zahlungsverzug führe zu Mehraufwand in der Verwaltung, der durch den Besteller abgegolten werden müsse. Es bestehe ferner das Risiko, dass durch eine zusätzliche Auflockerung der Mahngebührenpolitik bei der Eidgenössischen Zollverwaltung die Zahlungsmoral der Kundschaft sinke. Die Begründung, dass es sich bei der Abschaffung der Mahngebühren um marginale Mindereinnahmen handle, ist im Verhältnis zu den gesamten LSVA-Einnahmen wohl anschaulich dargelegt, könne jedoch nicht als Beweggrund für die beim Zahlungsverzug entstehenden Mehraufwände zur Abwälzung auf den Staat verwendet werden. Auch das Argument der aus den Mahngebühren resultierenden Kundenkonflikte könne so nicht geltend gemacht werden. Die Kundenbeziehung sei für jede Steuererhebung eine wichtige Komponente, diese dürfe jedoch nicht zum Anlass für eine Lastenverschiebung auf den öffentlichen Bereich verwendet werden. Die Erhebung der Mahngebühren bei der LSVA solle belassen werden und diese im Zuge der Gleichsetzung auf das gesamte Zollgeschäft ausgeweitet werden. UR hält dazu ebenfalls fest, dass Mahngebühren verursachergerecht seien; das Erstellen einer Mahnung sei mit Aufwand verbunden, der abgegolten werden sollte. Auf die Erhebung von Mahngebühren sollte daher nicht generell verzichtet werden.
VD geht davon aus, dass dies die Erhebung und das Einziehen der LSVA und Entscheide betreffend Kontrollschildeinzüge aufgrund von Nichtbezahlen der LSVA erleichtern könne, indem sich der Kunde in einer besseren Stellung fühle.
Die SP weist darauf hin, dass, auch wenn die LSVA die einzige von der EZV erhobene Abgabe sei, bei der Mahngebühren erhoben werden, die Mahngebühr nicht wie vorgeschlagen aufgehoben werden solle. Rechnungen sollten pünktlich bezahlt und Fahrleistungen fristgerecht deklariert werden.
es hält fest, dass die Anpassung sehr positiv bewertet werde – sie reduziere nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die EZV den Aufwand und verhindere teure Leerläufe, wie z.B. sich akkumulierende Gebührenrechnungen.
Der SGV unterstützt die Abschaffung von Gebühren, zumal sie sowohl der EZV als auch den Transporteuren Umtriebe und zusätzlichen Aufwand bescherten.
Dem VCS scheint es wichtig, dass Rechnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist bezahlt werden.
Der ASTAG nimmt zur Kenntnis, dass auf die Schweizer Transportunternehmen keine Mehrkosten zukommen, dieselben sogar geringfügig abnehmen würden.
Der VöV weist darauf hin, dass sich bei den Mindereinnahmen bei den Mahngebühren die Frage stelle, wo die Einnahmen wegfielen. Eine Minderung der Einnahmen aus der LSVA für den Bahninfrastrukturfonds von 760‘000 Franken könne nicht als marginal bezeichnet werden. Es bestehe das Risiko eines falschen Anreizsystems, was der Wettbewerbsfähigkeit des alpenquerenden Güterverkehrs auf der Schiene schwäche. Deshalb müsse die Gebühr beibehalten werden.