Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten

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verfahren im Kanton Appenzell Ausserrhoden kam Georg Müller zum Schluss, dass das Bundesgericht nach seinem Dafürhalten die Grenzen der Verfassungsfortbildung überschritten und eine verfassungspolitische Entscheidung getroffen habe. Müller argumentiert, dass eine harmonisierende Auslegung von Art. 34 BV (Wahlrechtsgleichheit) und 51 BV (demokratische, bundesrechtskonforme Kantonsverfassungen) vielmehr dazu führen müsse, „dass die Kantone zwischen Majorz- und Proporzwahlverfahren wählen können. Entscheiden sie sich für den Majorz, so müssen sie die Zählwertgleichheit (jede Stimme zählt) und die Stimmkraftgleichheit (in allen Wahlkreisen kommt den Stimmen das gleiche Gewicht zu) gewährleisten, nicht aber die Erfolgswertgleichheit“.14

Auch Giovanni Biaggini ist der Auffassung, dass die Ausdehnung der Erfolgswertgleichheit auf Majorzwahlen eine bundesgerichtliche Rechtsfortbildung darstelle, die hier an ihre Grenzen stosse: Grundlegende Weichenstellungen im Verfassungsbereich seien Sache des Verfassungsgebers und nicht des Gerichts.15 Kritisch hält Biaggini fest: „Rechtsvergleichend scheint die höchstrichterliche Rechtsfortbildung ein ganz und gar singulärer Vorgang zu sein. Jedenfalls ist dem Verfasser dieses Beitrags keine Verfassungsordnung bekannt, in der man in gleicher Weise wie hier das Bundesgericht die Erfolgswertgleichheit als auf Majorzwahlen anwendbar erklären würde.“16

Andere Autoren hingegen beurteilen die Verfassungsmässigkeit von kantonalen Parlamentswahlen nach dem Majorzwahlrecht skeptisch. Am deutlichsten wird Andreas Auer: „Das Majorzverfahren vermag nach heutiger Auffassung die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen nicht mehr zu sichern und verstösst gegen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Art. 34 BV, sowie gegen das die politische Gleichberechtigung garantierende Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, mindestens insofern als es natürliche Quoren von mehr als 10% zur Folge hat.“17

Kritisiert wird das Mehrheitswahlrecht auch in einem jüngst erschienenen Beitrag von Julian Marbach. Danach beinhalte das in Art. 34 BV garantierte Rechte auf gleiche Wahl ein „Recht auf Erfolgswertgleichheit: Die Wählenden haben nicht nur einen Anspruch darauf, dass ihre Stimme gleich gezählt, sondern auch darauf, dass ihre Stimme gleich berücksichtigt wird.“18 Deshalb kommt der Autor zum Schluss, dass das Mehrheitswahlrecht, welches die Erfolgswertgleichheit nicht garantieren kann, die politischen Rechte verletze.

14 Müller, Georg: Sind Wahlen von Parlamenten nach dem Majorzsystem verfassungswidrig? In: SJZ 11/2015, 104

15 Biaggini, Giovanni: Majorz und majorzgeprägte Mischsysteme: Parlamentswahlverfahren mit Verfalldatum? In: ZBl 117/2016, 413

16 Biaggini, 415

17 Auer, Andreas: Rechtsvergleichende Einordnung der neuen Verfassung. Die neue Verfassung des Kantons Graubünden im Rechtsvergleich: Traditionen, Innovationen und Besonderheiten. In: Bänziger et al. (Hrsg.): Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden. Chur/Glarus/Zürich 2006, Rz. 25

18 Marbach, Julian: Ist der Majorz für kantonale Parlamentswahlen verfassungsgemäss? In: Jusletter 28. November 2016