Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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der Bevölkerung akzeptiert und insbesondere auch verstanden wird. Das Aufdrängen undurchsichtiger Verfahren zur Mandatsverteilung unter Androhung von Sanktionen durch das Bundesgericht, falls man das Verfahren nicht in diesem Sinne ändere, trägt nicht zur demokratischen Legitimierung von Wahlverfahren bei.
Die Argumentation, dass in Kantonen Machtkartelle der Mehrheiten sich durch Wahlkreiseinteilungen vor den berechtigten Ansprüchen der Minderheiten schützen wollen, greift zu kurz. Häufig wird mit diesen Wahlkreiseinteilungen eben gerade versucht, regionale Minderheiten zu schützen. Die Maxime der Optimierung des Proporzes geht jedoch davon aus, dass es nur parteipolitische Minderheiten gibt. Parteien spielen aber gerade im schweizerischen politischen System im Vergleich zu anderen Systemen eine weniger bedeutende Rolle, wobei dies in einigen Kantonen noch viel ausgeprägter der Fall ist.
2.2 Herstellung von Rechtssicherheit
Die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt, wie weit das Bundesgericht den Begriff „unverfälschte Stimmabgabe“ interpretiert. In dogmatischer Weise wird festgelegt, dass die Erfolgswertgleichheit der Stimmen wahlkreisübergreifend gelten soll.
Das Bundesgericht argumentiert, dass es diese Interpretationen um der „Rechtssicherheit willen“ vornimmt.28 Die Kommission teilt die Ansicht, dass Rechtssicherheit hergestellt werden muss. Mit seinen kritischen Äusserungen zum Majorzwahlrecht in jüngeren Urteilen hat das Bundesgericht aber eher zur Rechtsunsicherheit beigetragen. Solche weitgehende, politisch heikle Interpretationen sollen deshalb nicht durch Gerichte vorgenommen werden, sondern durch den Gesetzgeber. Da ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz jedoch ergeben hat, dass der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zum Erlass von präzisierenden rechtlichen Vorgaben für kantonale Wahlsysteme hat, muss dies dem kantonalen Gesetzgeber überlassen bleiben. Damit der kantonale Gesetzgeber seine Verantwortung unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten entsprechend seinen Bedürfnissen wahrnehmen kann, braucht es offensichtlich eine verfassungsrechtliche Klärung auf Bundesebene.
2.3 „Freie“ Ausgestaltung der Wahlverfahren (Antrag der Mehrheit)
In Artikel 39 BV soll neu festgehalten werden, dass die Kantone frei sind in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden nach dem Grundsatz des Majorzes, des Proporzes oder nach einer Mischform. Im Weiteren sind sie ebenfalls frei in der Festlegung ihrer Wahlkreise und spezieller Wahlrechtsregelungen.
Damit können die nach jüngsten Urteilen des Bundesgerichts aufgetretenen Verunsicherungen betreffend der Zulässigkeit von Majorz- oder Mischsystemen beseitigt werden. Auch wird auch klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betref-
28 BGE 136 I 376, E. 4.5