Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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Zu guter Letzt werden in Absatz 1bisausdrücklich die Mitglieder des Ständerates erwähnt, um sicherzustellen, dass diese Bestimmung auch für die Wahl der Ständerätinnen und Ständeräte gilt.
3.2 Vorschlag der Minderheit
Art. 39 Abs. 1
Absatz 1 ist mit jenem der Mehrheit identisch.
Art. 39 Abs. 1bis
Mit diesem Vorschlag soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kantone bei Wahlverfahren auf kantonaler und kommunaler Ebene souverän sind.
Absatz 1bissoll die Autonomie der Kantone bei der Wahl ihres Systems untermauern, indem die ihnen offenstehenden Möglichkeiten aufgeführt werden: Proporz-, Majorz- oder Mischverfahren.
Die Kantone werden ermächtigt, ihre Wahlkreise unter Berücksichtigung ihrer historischen, föderalistischen, regionalen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Besonderheiten festzulegen. Mit dieser Formulierung werden die Kriterien der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommen.30 Diese erlaubt es den Kantonen, kleinere Wahlkreise zu bestimmen und diesen – auf Kosten des Proporzes – im Sinne eines Minderheitenschutzes einen Vertretungsanspruch einzuräumen.
Zu guter Letzt sollen auch die speziellen Wahlrechtsregelungen unter Berücksichtigung der obgenannten lokalen Besonderheiten festgelegt werden können. Mit diesem Zusatz soll beispielsweise bei Regierungsratswahlen im Kanton Bern der Sitz des französischsprachigen Mitglieds geschützt werden. Oder es soll die Einhaltung der Regel gewährleistet werden, wonach ein Bezirk im Kanton Wallis höchstens eine Staatsrätin beziehungsweise einen Staatsrat stellen darf. Die speziellen Wahlrechtsregelungen werden in den Standesinitiativen der Kantone Zug und Uri nicht ausdrücklich erwähnt; grundsätzlich fallen sie jedoch unter den allgemeinen Begriff «Wahlfragen», den beide Kantone verwenden.
Der Vorschlag bezweckt die Anpassung von Artikel 39 BV an die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses fordert die Kantone zuweilen auf, Wahlkreisverbände zu bilden oder das System der doppelten Proportionalität, den sogenannten «Doppelten Pukelsheim», zu verwenden, um dem Sinn des Proporzsystems gerecht zu werden, dies jedoch ohne die Kantone in der Wahl ihres Systems, sei es nun das Majorz-, das Proporz- oder das Mischverfahren, einzuschränken.31 In Absatz 1bisist festgehalten, dass die Kantone ihr Wahlsystem und ihre Wahlkreise wählen und spezielle Wahlrechtsregelungen erlassen «können»; eine vollständige Autonomie ist allerdings nicht vorgesehen. Dieser Absatz soll a priori also nicht zu einer Änderung
30 BGE136 I 352 E. 4.1.
31 BGE 140 I 394 und frühere Entscheide.