Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/51: Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung · 17 Seiten
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bildenden Gemeinden besonders gross ist, die nach dem Majorzprinzip wählenden Gemeinden eine sehr geringe Bevölkerungszahl aufweisen und wenn die politischen Parteien über einen relativ geringen Stellenwert verfügen.
Das Bundesgericht bekräftigte somit sein bereits im Urteil vom 26. September 2014 betreffend das Wahlsystem des Kantons Appenzell Ausserhoden geäusserte Skepsis gegenüber Wahlen gemäss dem Majorzsystem. Als Anforderungen an Mischsysteme hielt das Gericht damals fest, dass diese gesamthaft ausgewogen und sachlich nachvollziehbar ausgestaltet sein müssen. Das konkrete Nebeneinander von Majorz- und Proporzelementen müsse an vernünftige Kriterien anknüpfen und insbesondere müsse nachvollziehbar sein, weshalb gewisse Sitze nach dem Majorz- und andere nach dem Proporzprinzip verteilt werden.12
1.6 Anpassungen in den Kantonen an die Praxis des Bundesgerichts
Gemäss dem Bundesgericht ist es somit nicht zwingend notwendig, grössere Wahlkreise zu schaffen, um dem Proporzgedanken Nachachtung zu verschaffen: Indem wahlkreisübergreifende Ausgleichsmechanismen vorgesehen werden, kann auf die Bildung neuer Wahlkreise, welche den historischen Gegebenheiten nicht entsprechen, verzichtet werden. So können z.B. Wahlkreisverbände gebildet oder eine zentrale Verteilung der Parteimandate nach der Methode des Doppelten Pukelsheim vorgenommen werden. Dieses Verfahren wurde anlässlich der Zürcher Gemeinderatswahlen im Februar 2006 zum ersten Mal eingesetzt.13
Verschiedene Kantone haben in jüngerer Zeit ihr Wahlrecht den bundesgerichtlichen Anforderungen angepasst. So haben die Kantone Aargau und Schaffhausen 2008, die Kantone Nidwalden und Zug 2014 und der Kanton Schwyz 2015 das System des Doppelten Pukelsheim eingeführt. Somit verfügen diese Kantone über ein vom Volk genehmigtes und vom Bundesgericht anerkanntes Wahlverfahren. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass das Bundesgericht den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern keine andere Wahl liess, wurde doch das ursprünglich vom Volk beschlossene Wahlsystem als verfassungswidrig eingestuft.
Es hat somit in den Kantonen auf Druck des Bundesgerichts eine Entwicklung in Richtung konsequentere Anwendung des Proporzgedankens stattgefunden.
1.7 Beurteilung in der Literatur
1.7.1 Verfassungsmässigkeit des Majorzwahlrechts
Die vom Bundesgericht geäusserte Skepsis gegenüber Wahlen nach dem Mehrheitswahlrecht wurde von Vertretern der Staatsrechtslehre äusserst kritisch aufgenommen. In einer Besprechung des Urteils des Bundesgerichts betreffend das Wahl-
12 BGE 140 I 394, E 11.2
13 Weber, Rz. 356